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Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte

Was tun bei einer Hausdurchsuchung - wie verhalte ich mich

richtig?

Eine Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen und Daten dienen den Strafverfolgungsbehörden zur Beweissicherung und Beweisgewinnung. Unsere Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass man sehr schnell z.B. durch Forenbeiträge, verdächtige e-Mails, welche den Strafverfolgungsbehörden gemeldet worden sind, aber auch durch zufälliges (u.U. unbewusstes, durch Pop-Ups verursachtes) Anwählen von verdächtigen Internetseiten in eine Hausdurchsuchung geraten kann. Rechtsgrundlagen für eine Durchsuchung sind die §§ 94 ff, 102ff und § 110 StPO sowie §§ 100a ff StPO. Eine Durchsuchung darf nur von einem Richter und nur bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft, oder die Polizei angeordnet werden - § 105 I StPO. Für einen Beschluss nach § 102 StPO, das heißt eine Durchsuchung beim Verdächtigen, muss das tatsächliche Geschehen, d.h. die Straftat so konkret wie möglich geschildert werden und der Zweck der Durchsuchung und die zu erwartenden Beweismittel bezeichnet werden. Der Beschluss darf nicht älter als 6 Monate sein, andernfalls ist er unwirksam. Als Rechtsbehelfe gegen eine Durchsuchung welche noch andauert kommen eine Beschwerde nach § 304 StPO, oder ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 II 2 StPO in Betracht. Ist die Durchsuchung beendet kommt nur mehr eine Beschwerde zum BVerfG in Betracht, wenn ein tiefgreifender Grundrechtseingriff gegeben ist, bzw. ein Antrag nach §§ 23 ff EGGVG. Eine Durchsuchung ist erst mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beschlagnahme oder Herausgabe beendet, die sich an die Durchsicht der Unterlagen bzw. Gegenstände anschließt. Wie soll man sich in dieser Situation richtig verhalten: Als erstes gilt: Ruhe bewahren! Informieren   Sie   unverzüglich   einen   Rechtsanwalt,   am   besten   einen   Strafverteidiger.   Ein   Telefonat   mit   einem   Anwalt   kann   Ihnen   nicht   untersagt werden,   wenn   Sie   die   Durchsuchung   nicht   behindern   und   sichergestellt   ist,   dass   Sie   nicht   mit   anderen   Personen   Kontakt   aufnehmen,   um   diese z.B.   zu   warnen.   Da   die   Durchsuchungen   in   der   Regel   sehr   früh   morgens   stattfinden,   werden   Sie   vermutlich   keinen   Anwalt   in   seiner   Kanzlei antreffen.   Haben   Sie   einen   Anwalt   kontaktiert,   bitten   Sie   die   Durchsuchung   zu   unterbrechen   und   auf   das   Eintreffen   des   Anwalts   zu   warten   (in der   Zwischenzeit   können   Sie   den   Beamten   auch   einen   Kaffee   anbieten,   welche   diese   sicherlich   angesichts   der   frühen   Morgenstunde   nicht verweigern werden). Machen   Sie   bis   zum   Eintreffen   des   Anwalts   keine   Aussagen   zur   Sache.   Ich   meine   damit   KEINE   -   GAR   KEINE   -   alles   was   Sie   sagen   kann,   auch ohne   formelle   Vernehmung,   zu   den   Akten   gelangen   und   gegen   Sie   verwendet   werden.   Fangen   Sie   keine   Diskussion   mit   den   Ermittlern   an. Bewahren Sie Ruhe. Warten Sie bis der Anwalt eintrifft. Besprechen Sie die Angelegenheit unter 4 Augen mit dem Anwalt. Sollten   Sie   keinen   Anwalt   erreichen,   gilt   das   gleiche   wie   oben   gesagt:   Machen   Sie   KEINE   Angaben   zur   Sache   -   Sie   müssen   nichts   angeben, außer   Ihren   Personalien.   Diskutieren   Sie   nicht   mit   den   Ermittlern   -   bewahren   Sie   Ruhe.   Lassen   Sie   sich   den   Durchsuchungsbeschluss   zeigen. Hieraus   ergibt   sich,   ob   Sie   als   Verdächtigter,   oder   als   unverdächtigter   Dritter   angesehen   werden.   Die   Durchsuchung   darf   nur   in   den   dort bezeichneten   Räumen   stattfinden,   nicht   in   Räumen   unbeteiligter   Dritter.   Im   Durchsuchungsbeschluss   ist   auch   aufgeführt,   nach   welchen Gegenständen   oder   Unterlagen   gesucht   wird.   Sie   können   die   Durchsuchung   beschleunigen,   wenn   Sie   den   Ermittlern   diese   Unterlagen   oder Gegenstände   freiwillig   zur   Durchsicht   geben,   z.B.   zeigen,   wo   Ihre   Computeranlage   steht,   wo   Sie   die   Unterlagen   oder   Sicherungsbänder,   CDs haben.   Sie   vermeiden   dadurch,   dass   alles   durchsucht   wird.   Sind   Sie   Berufsgeheimnisträger,   d.h.   Anwalt,   Steuerberater,   Arzt,   etc,   so   sollten   Sie der Durchsuchung stets formal widersprechen um die Verschwiegenheitspflicht gegenüber Mandanten/Patienten nicht zu verletzen. Versuchen   Sie   die   Mitnahme   der   gesamten   EDV   Anlage   dadurch   zu   verhindern,   dass   Sie   vorschlagen   nur   die   Festplatte,   CDs,   oder   andere Datenträger   zur   Durchsicht   mitzunehmen   und   die   restliche   Hardware   bei   Ihnen   zu   belassen.   Grundsätzlich   ist   die   Verhältnismäßigkeit   zu wahren.   (BVerfG   v.   12.04.2005   -   2   BvR   1027/02,   CR   2005,   77;   StraFo   2005,   286f;   NJW   2005,   1917   (1920).   Bei   einer   Durchsuchung   müssen bereits   vor   Ort   Vorkehrungen   getroffen   werden,   damit   Daten,   die   ohne   Bedeutung   für   das   Strafverfahren   sind,   von   vornherein   nicht   erfasst werden. Eine   Auswertung   der   Daten   dauert   in   der   Regel   mehrere   Monate,   so   dass   Sie   in   dieser   Zeit   auf   Ihre   Hardware   verzichten   müssten.   In   wichtigen Ausnahmefällen   kann   dies   u.U.   beschleunigt   werden,   oder   wichtige   Daten   (z.B.   für   die   Arbeit   notwendige   Dateien)   an   Sie   wieder   herausgegeben werden. Im   Falle   einer   Verurteilung   kann   jedoch   auch   die   Hardware   (Computer,   Fotoapparate,   CD-Brenner,   Speichermedien,   etc)   eingezogen   werden, d.h.   Sie   erhalten   Sie   nicht   wieder   zurück.   Ist   die   Durchsuchung   zu   Unrecht   erfolgt   stehen   Ihnen   u.U.   für   die   Zeit   in   der   Ihre   Geräte   sichergestellt worden   ist   eine   Entschädigung   nach   Strafrechtsentschädigungsgesetz   (StrEG)   zu.   Bei   sichergestellten   Computern   richtet   sich   hier   die   Höhe   der Entschädigung nach der Dauer der Sicherstellung und beträgt bis ca. 2,40 € pro Tag. Lassen   Sie   sich   eine   Kopie   des   Durchsuchungsberichts   geben   mit   einer   Auflistung   aller   Gegenstände,   welche   mitgenommen   werden   sollen. Achten Sie darauf, dass diese Liste vollständig ist. Wenden   Sie   sich   so   schnell   als   möglich   an   einen   spezialisierten   Anwalt.   Machen   Sie   keine   Aussagen   bevor   Sie   sich   nicht   beraten   haben   lassen. Nur   auf   Grundlage   einer   Aktenkenntnis   kann   erörtert   werden,   ob   Sie   sich   zur   Sache   einlassen   sollen,   oder   auf   Ihr   Recht   zum   Schweigen bestehen sollten.
Rechtsanwalt - Fachanwalt für IT-Recht

Was tun bei einer

Hausdurchsuchung - wie verhalte

ich mich richtig?

Eine Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen und Daten dienen den Strafverfolgungsbehörden zur Beweissicherung und Beweisgewinnung. Unsere Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass man sehr schnell z.B. durch Forenbeiträge, verdächtige e-Mails, welche den Strafverfolgungsbehörden gemeldet worden sind, aber auch durch zufälliges (u.U. unbewusstes, durch Pop-Ups verursachtes) Anwählen von verdächtigen Internetseiten in eine Hausdurchsuchung geraten kann. Rechtsgrundlagen für eine Durchsuchung sind die §§ 94 ff, 102ff und § 110 StPO sowie §§ 100a ff StPO. Eine Durchsuchung darf nur von einem Richter und nur bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft, oder die Polizei angeordnet werden - § 105 I StPO. Für einen Beschluss nach § 102 StPO, das heißt eine Durchsuchung beim Verdächtigen, muss das tatsächliche Geschehen, d.h. die Straftat so konkret wie möglich geschildert werden und der Zweck der Durchsuchung und die zu erwartenden Beweismittel bezeichnet werden. Der Beschluss darf nicht älter als 6 Monate sein, andernfalls ist er unwirksam. Als Rechtsbehelfe gegen eine Durchsuchung welche noch andauert kommen eine Beschwerde nach § 304 StPO, oder ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 II 2 StPO in Betracht. Ist die Durchsuchung beendet kommt nur mehr eine Beschwerde zum BVerfG in Betracht, wenn ein tiefgreifender Grundrechtseingriff gegeben ist, bzw. ein Antrag nach §§ 23 ff EGGVG. Eine Durchsuchung ist erst mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beschlagnahme oder Herausgabe beendet, die sich an die Durchsicht der Unterlagen bzw. Gegenstände anschließt. Wie soll man sich in dieser Situation richtig verhalten: Als erstes gilt: Ruhe bewahren! Informieren    Sie    unverzüglich    einen    Rechtsanwalt,    am    besten    einen Strafverteidiger.    Ein    Telefonat    mit    einem    Anwalt    kann    Ihnen    nicht untersagt    werden,    wenn    Sie    die    Durchsuchung    nicht    behindern    und sichergestellt     ist,     dass     Sie     nicht     mit     anderen     Personen     Kontakt aufnehmen,   um   diese   z.B.   zu   warnen.   Da   die   Durchsuchungen   in   der Regel    sehr    früh    morgens    stattfinden,    werden    Sie    vermutlich    keinen Anwalt   in   seiner   Kanzlei   antreffen.   Haben   Sie   einen   Anwalt   kontaktiert, bitten   Sie   die   Durchsuchung   zu   unterbrechen   und   auf   das   Eintreffen   des Anwalts   zu   warten   (in   der   Zwischenzeit   können   Sie   den   Beamten   auch einen    Kaffee    anbieten,    welche    diese    sicherlich    angesichts    der    frühen Morgenstunde nicht verweigern werden). Machen   Sie   bis   zum   Eintreffen   des   Anwalts   keine   Aussagen   zur   Sache.   Ich meine   damit   KEINE   -   GAR   KEINE   -   alles   was   Sie   sagen   kann,   auch   ohne formelle   Vernehmung,   zu   den   Akten   gelangen   und   gegen   Sie   verwendet werden.   Fangen   Sie   keine   Diskussion   mit   den   Ermittlern   an.   Bewahren   Sie Ruhe.     Warten     Sie     bis     der     Anwalt     eintrifft.     Besprechen     Sie     die Angelegenheit unter 4 Augen mit dem Anwalt. Sollten   Sie   keinen   Anwalt   erreichen,   gilt   das   gleiche   wie   oben   gesagt: Machen   Sie   KEINE   Angaben   zur   Sache   -   Sie   müssen   nichts   angeben, außer    Ihren    Personalien.    Diskutieren    Sie    nicht    mit    den    Ermittlern    - bewahren   Sie   Ruhe.   Lassen   Sie   sich   den   Durchsuchungsbeschluss   zeigen. Hieraus   ergibt   sich,   ob   Sie   als   Verdächtigter,   oder   als   unverdächtigter Dritter    angesehen    werden.    Die    Durchsuchung    darf    nur    in    den    dort bezeichneten   Räumen   stattfinden,   nicht   in   Räumen   unbeteiligter   Dritter. Im     Durchsuchungsbeschluss     ist     auch     aufgeführt,     nach     welchen Gegenständen     oder     Unterlagen     gesucht     wird.     Sie     können     die Durchsuchung   beschleunigen,   wenn   Sie   den   Ermittlern   diese   Unterlagen oder   Gegenstände   freiwillig   zur   Durchsicht   geben,   z.B.   zeigen,   wo   Ihre Computeranlage   steht,   wo   Sie   die   Unterlagen   oder   Sicherungsbänder, CDs   haben.   Sie   vermeiden   dadurch,   dass   alles   durchsucht   wird.   Sind   Sie Berufsgeheimnisträger,   d.h.   Anwalt,   Steuerberater,   Arzt,   etc,   so   sollten Sie      der      Durchsuchung      stets      formal      widersprechen      um      die Verschwiegenheitspflicht     gegenüber     Mandanten/Patienten     nicht     zu verletzen. Versuchen    Sie    die    Mitnahme    der    gesamten    EDV    Anlage    dadurch    zu verhindern,   dass   Sie   vorschlagen   nur   die   Festplatte,   CDs,   oder   andere Datenträger   zur   Durchsicht   mitzunehmen   und   die   restliche   Hardware   bei Ihnen   zu   belassen.   Grundsätzlich   ist   die   Verhältnismäßigkeit   zu   wahren. (BVerfG   v.   12.04.2005   -   2   BvR   1027/02,   CR   2005,   77;   StraFo   2005,   286f; NJW   2005,   1917   (1920).   Bei   einer   Durchsuchung   müssen   bereits   vor   Ort Vorkehrungen   getroffen   werden,   damit   Daten,   die   ohne   Bedeutung   für das Strafverfahren sind, von vornherein nicht erfasst werden. Eine   Auswertung   der   Daten   dauert   in   der   Regel   mehrere   Monate,   so   dass Sie   in   dieser   Zeit   auf   Ihre   Hardware   verzichten   müssten.   In   wichtigen Ausnahmefällen   kann   dies   u.U.   beschleunigt   werden,   oder   wichtige   Daten (z.B.   für   die   Arbeit   notwendige   Dateien)   an   Sie   wieder   herausgegeben werden. Im   Falle   einer   Verurteilung   kann   jedoch   auch   die   Hardware   (Computer, Fotoapparate,   CD-Brenner,   Speichermedien,   etc)   eingezogen   werden,   d.h. Sie   erhalten   Sie   nicht   wieder   zurück.   Ist   die   Durchsuchung   zu   Unrecht erfolgt   stehen   Ihnen   u.U.   für   die   Zeit   in   der   Ihre   Geräte   sichergestellt worden    ist    eine    Entschädigung    nach    Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG)   zu.   Bei   sichergestellten   Computern   richtet   sich   hier   die   Höhe   der Entschädigung   nach   der   Dauer   der   Sicherstellung   und   beträgt   bis   ca.   2,40 € pro Tag. Lassen   Sie   sich   eine   Kopie   des   Durchsuchungsberichts   geben   mit   einer Auflistung    aller    Gegenstände,    welche    mitgenommen    werden    sollen. Achten Sie darauf, dass diese Liste vollständig ist. Wenden   Sie   sich   so   schnell   als   möglich   an   einen   spezialisierten   Anwalt. Machen   Sie   keine   Aussagen   bevor   Sie   sich   nicht   beraten   haben   lassen. Nur   auf   Grundlage   einer   Aktenkenntnis   kann   erörtert   werden,   ob   Sie   sich zur   Sache   einlassen   sollen,   oder   auf   Ihr   Recht   zum   Schweigen   bestehen sollten.
Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte

Was tun bei einer Hausdurchsuchung -

wie verhalte ich mich richtig?

Eine Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen und Daten dienen den Strafverfolgungsbehörden zur Beweissicherung und Beweisgewinnung. Unsere Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass man sehr schnell z.B. durch Forenbeiträge, verdächtige e-Mails, welche den Strafverfolgungsbehörden gemeldet worden sind, aber auch durch zufälliges (u.U. unbewusstes, durch Pop-Ups verursachtes) Anwählen von verdächtigen Internetseiten in eine Hausdurchsuchung geraten kann. Rechtsgrundlagen für eine Durchsuchung sind die §§ 94 ff, 102ff und § 110 StPO sowie §§ 100a ff StPO. Eine Durchsuchung darf nur von einem Richter und nur bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft, oder die Polizei angeordnet werden - § 105 I StPO. Für einen Beschluss nach § 102 StPO, das heißt eine Durchsuchung beim Verdächtigen, muss das tatsächliche Geschehen, d.h. die Straftat so konkret wie möglich geschildert werden und der Zweck der Durchsuchung und die zu erwartenden Beweismittel bezeichnet werden. Der Beschluss darf nicht älter als 6 Monate sein, andernfalls ist er unwirksam. Als Rechtsbehelfe gegen eine Durchsuchung welche noch andauert kommen eine Beschwerde nach § 304 StPO, oder ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 II 2 StPO in Betracht. Ist die Durchsuchung beendet kommt nur mehr eine Beschwerde zum BVerfG in Betracht, wenn ein tiefgreifender Grundrechtseingriff gegeben ist, bzw. ein Antrag nach §§ 23 ff EGGVG. Eine Durchsuchung ist erst mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beschlagnahme oder Herausgabe beendet, die sich an die Durchsicht der Unterlagen bzw. Gegenstände anschließt. Wie soll man sich in dieser Situation richtig verhalten: Als erstes gilt: Ruhe bewahren! Informieren   Sie   unverzüglich   einen   Rechtsanwalt,   am   besten   einen   Strafverteidiger.   Ein   Telefonat   mit   einem Anwalt   kann   Ihnen   nicht   untersagt   werden,   wenn   Sie   die   Durchsuchung   nicht   behindern   und   sichergestellt   ist, dass   Sie   nicht   mit   anderen   Personen   Kontakt   aufnehmen,   um   diese   z.B.   zu   warnen.   Da   die   Durchsuchungen   in der   Regel   sehr   früh   morgens   stattfinden,   werden   Sie   vermutlich   keinen   Anwalt   in   seiner   Kanzlei   antreffen. Haben   Sie   einen   Anwalt   kontaktiert,   bitten   Sie   die   Durchsuchung   zu   unterbrechen   und   auf   das   Eintreffen   des Anwalts   zu   warten   (in   der   Zwischenzeit   können   Sie   den   Beamten   auch   einen   Kaffee   anbieten,   welche   diese sicherlich angesichts der frühen Morgenstunde nicht verweigern werden). Machen   Sie   bis   zum   Eintreffen   des   Anwalts   keine   Aussagen   zur   Sache.   Ich   meine   damit   KEINE   -   GAR   KEINE   - alles   was   Sie   sagen   kann,   auch   ohne   formelle   Vernehmung,   zu   den   Akten   gelangen   und   gegen   Sie   verwendet werden.   Fangen   Sie   keine   Diskussion   mit   den   Ermittlern   an.   Bewahren   Sie   Ruhe.   Warten   Sie   bis   der   Anwalt eintrifft. Besprechen Sie die Angelegenheit unter 4 Augen mit dem Anwalt. Sollten   Sie   keinen   Anwalt   erreichen,   gilt   das   gleiche   wie   oben   gesagt:   Machen   Sie   KEINE   Angaben   zur   Sache   - Sie   müssen   nichts   angeben,   außer   Ihren   Personalien.   Diskutieren   Sie   nicht   mit   den   Ermittlern   -   bewahren   Sie Ruhe.   Lassen   Sie   sich   den   Durchsuchungsbeschluss   zeigen.   Hieraus   ergibt   sich,   ob   Sie   als   Verdächtigter,   oder als   unverdächtigter   Dritter   angesehen   werden.   Die   Durchsuchung   darf   nur   in   den   dort   bezeichneten   Räumen stattfinden,    nicht    in    Räumen    unbeteiligter    Dritter.    Im    Durchsuchungsbeschluss    ist    auch    aufgeführt,    nach welchen   Gegenständen   oder   Unterlagen   gesucht   wird.   Sie   können   die   Durchsuchung   beschleunigen,   wenn   Sie den    Ermittlern    diese    Unterlagen    oder    Gegenstände    freiwillig    zur    Durchsicht    geben,    z.B.    zeigen,    wo    Ihre Computeranlage   steht,   wo   Sie   die   Unterlagen   oder   Sicherungsbänder,   CDs   haben.   Sie   vermeiden   dadurch,   dass alles   durchsucht   wird.   Sind   Sie   Berufsgeheimnisträger,   d.h.   Anwalt,   Steuerberater,   Arzt,   etc,   so   sollten   Sie   der Durchsuchung   stets   formal   widersprechen   um   die   Verschwiegenheitspflicht   gegenüber   Mandanten/Patienten nicht zu verletzen. Versuchen   Sie   die   Mitnahme   der   gesamten   EDV   Anlage   dadurch   zu   verhindern,   dass   Sie   vorschlagen   nur   die Festplatte,   CDs,   oder   andere   Datenträger   zur   Durchsicht   mitzunehmen   und   die   restliche   Hardware   bei   Ihnen   zu belassen.   Grundsätzlich   ist   die   Verhältnismäßigkeit   zu   wahren.   (BVerfG   v.   12.04.2005   -   2   BvR   1027/02,   CR 2005,   77;   StraFo   2005,   286f;   NJW   2005,   1917   (1920).   Bei   einer   Durchsuchung   müssen   bereits   vor   Ort Vorkehrungen   getroffen   werden,   damit   Daten,   die   ohne   Bedeutung   für   das   Strafverfahren   sind,   von   vornherein nicht erfasst werden. Eine   Auswertung   der   Daten   dauert   in   der   Regel   mehrere   Monate,   so   dass   Sie   in   dieser   Zeit   auf   Ihre   Hardware verzichten   müssten.   In   wichtigen   Ausnahmefällen   kann   dies   u.U.   beschleunigt   werden,   oder   wichtige   Daten (z.B. für die Arbeit notwendige Dateien) an Sie wieder herausgegeben werden. Im    Falle    einer    Verurteilung    kann    jedoch    auch    die    Hardware    (Computer,    Fotoapparate,    CD-Brenner, Speichermedien,   etc)   eingezogen   werden,   d.h.   Sie   erhalten   Sie   nicht   wieder   zurück.   Ist   die   Durchsuchung   zu Unrecht   erfolgt   stehen   Ihnen   u.U.   für   die   Zeit   in   der   Ihre   Geräte   sichergestellt   worden   ist   eine   Entschädigung nach   Strafrechtsentschädigungsgesetz   (StrEG)   zu.   Bei   sichergestellten   Computern   richtet   sich   hier   die   Höhe   der Entschädigung nach der Dauer der Sicherstellung und beträgt bis ca. 2,40 € pro Tag. Lassen   Sie   sich   eine   Kopie   des   Durchsuchungsberichts   geben   mit   einer   Auflistung   aller   Gegenstände,   welche mitgenommen werden sollen. Achten Sie darauf, dass diese Liste vollständig ist. Wenden   Sie   sich   so   schnell   als   möglich   an   einen   spezialisierten   Anwalt.   Machen   Sie   keine   Aussagen   bevor   Sie sich   nicht   beraten   haben   lassen.   Nur   auf   Grundlage   einer   Aktenkenntnis   kann   erörtert   werden,   ob   Sie   sich   zur Sache einlassen sollen, oder auf Ihr Recht zum Schweigen bestehen sollten.
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