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Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte

Rechtsinformation zur Kinderpornographie

Surfen Sie im Internet und stoßen Sie auf kinderpornographisches Material, ist allergrößte Vorsicht angesagt: Machen Sie sich keinesfalls selbst auf die Suche nach den Tätern. Dies ist ebenso strafbar, wie das Sammeln von Bildern zu Beweiszwecken. Grundsätzlich ist jeder Download von kinderpornographischem Material verboten. Auch das Betrachten derartiger Bilder kann strafbar sein! Werden entsprechende Daten, zum Beispiel per e-Mail, Links oder Bilder unbeabsichtigt gespeichert, müssen Sie diese sofort von Ihrem Rechner löschen. Wird Ihnen kinderpornographisches Material angeboten, gehen Sie auf keinen Fall darauf ein, sondern leiten Sie die Hinweise unverzüglich an die entsprechenden Stellen bei der Kriminalpolizei weiter. Gleichgültig auf welche kinderpornographischen Angebote und Inhalte Sie stoßen, notieren Sie hierfür alle Verbindungsdaten die Sie finden können. Zum Beispiel: Adresse der Internetseite (URL), Uhrzeit, Pseudonyme der Teilnehmer, den Chatdialog, E-Mailadressen etc. Fertigen Sie keine Ausdrucke an und unterlassen Sie jede Möglichkeit eines Downloads der entsprechende Spuren auf Ihrem Rechner hinterlassen kann. Sind entsprechende Dateien auf Ihren Computer gelangt, dann sollten Sie alle relevanten Informationen über Absender beziehungsweise Fundstelle notieren, und das Material dann unverzüglich löschen (z. B. durch Leeren des Browser-Cache oder Löschen der entsprechenden E-Mail und Löschen des Papierkorbes (wichtig! Wir hatten einen Fall, wo sich eine Mail noch im Papierkorb befunden hat!) Bevor   Sie   eine   Fundstelle   melden,   sollten   Sie   sicherstellen,   dass   es   sich   tatsächlich   um   Kinderpornographie   handelt.   Auch   nach   Aussagen   des LKA   München   und   anderer   Polizeistellen   sowie   dem   Bund   Deutscher   Kriminalbeamter   spielt   eine   Verbreitung   von   Kinderpornographie   in Deutschland   über   das   Internet   nur   eine   geringe   Rolle.   Anders   als   oftmals   in   den   Medien   berichtet   gibt   es   auch   nach   unserer   Einschätzung sowie   der   des   BKA   keinen   kommerziellen   Massenmarkt   für   kinderpornographische   Darstellungen   -   in   der   Regel   erfolgt   ein   kostenloser   Tausch in   einem   sehr   abgeschotteten   Kreis.   Es   ist   daher   eher   unwahrscheinlich,   dass   ein   Nutzer   im   Internet   auf   derartige   Filme   oder   Fotos   stößt.   Nach der   Analyse   der   vom   Deutschen   Bundestag   als   Expertin   angehörten   Jugendschützerin   und   Medienwissenschaftlerin   Korinna   Kuhnen   präsentiert sich   die   Kinderpornoszene   nicht   im   Web,   sondern   entzieht   sich   einer   Verfolgung   durch   Abschottung.   Von   einem   offenen   Auftreten   und   einer Verbreitung   einschlägigen   Materials   für   Außenstehende   könne   längst   keine   Rede   mehr   sein.   Nur   bei   „klarer   Intention   dürfte   es   für   die   Täter möglich   sein,   fündig   zu   werden“,   schreibt   sie   in   ihrer   Dissertation   Kinderpornografie   und   Internet   (siehe   auch      Artikel   in   Spiegel   Online   -   die Argumente für Kinderporno-Sperren laufen ins Leere ) Nach   §   184b   StGB    ist   die   Verbreitung   von   „kinderpornografischen   Schriften“   strafbar.   Als   solche   definiert   der   Gesetzgeber   pornografische Darstellungen,   die   entweder   sexuelle   Handlungen   von,   an   oder   vor   Kindern   (Personen   unter   14   Jahren);   ganz   oder   teilweise   unbekleidete Kinder    in    unnatürlich    geschlechtsbetonter    Körperhaltung;    oder    unbekleidete    Genitalien    oder    Gesäß    von    Kindern    zeigen.    Im    Falle    von Darstellungen   tatsächlicher   Geschehen   oder   wirklichkeitsnahen   Darstellungen   ist   bereits   der   Besitz   strafbar.   „Schriften“   nach   §   11   Abs.   3   StGB sind   neben   bilderloser   Literatur   insbesondere   auch   Bilder,   Filme   und   Tonaufzeichnungen.   Auf   Datenträgern   gespeicherte   Darstellungen   sind anderen gegenständlichen Darstellungen, wie Papierbildern, gleichgestellt. In   einigen   Ländern   (Dänemark,   Schweden   und   die   Niederlande)   waren   in   den   60er   und   70er-Jahren   nur   die   Herstellung,   nicht   aber   der Vertrieb   von   Kinderpornografie   verboten.   In   diesen   Pornos   waren   Aktaufnahmen   von   Kindern   bis   hin   zu   Geschlechtsverkehr   mit   Kindern   zu sehen.   Einer   der   größten   Anbieter   von   kommerzieller   Kinderpornografie   war   die   dänische   Color   Climax   Corporation.   Laut   Schätzungen   der   UNO wird   durch   Handel   und   Herstellung   von   Kinderpornografie   weltweit   so   viel   umgesetzt   wie   durch   den   illegalen   Waffenhandel.   Eine   Grundlage   für diese   Schätzung   ist   nicht   bekannt.   Während   Kinderpornografie   bis   in   die   80er   Jahre   in   geringem   Ausmaß   "unter   dem   Ladentisch"   -   aber   legal! -   verkauft   wurde,   erfuhr   sie   durch   das   Aufkommen   des   Internet   eine   deutlich   höhere   Verbreitung   auch   durch   nicht-kommerziellen   Tausch.   Sie findet häufig durch File Sharing, IRC und das Usenet statt. Heute ist Kinderpornographie in allen Ländern der Erde verboten. Hinweise   auf   kinderpornographische   Inhalte,   die   lediglich   zu   Bildern   von   spärlich   bekleideten,   jungen   Frauen   führen,   beschäftigen   die   Beamten unnötig   und   behindern   sie   bei   anderen   Ermittlungen.   Vergleichen   Sie   daher   die   obige   Definition   mit   dem   von   Ihnen   gefundenen   Material,   ehe Sie den Behörden einen Hinweis übermitteln. Haben   Sie   Hinweise   auf   Kinderpornographie,   oder   den   Missbrauch   von   Kindern   in   Ihrem   persönlichen   Umfeld,   zeigen   Sie   wohlüberlegte Courage!   Nur   wenn   Sie   sichere   Hinweise   haben,   wenden   Sie   sich   an   die   Kriminalpolizei.   Bestehen   "nur"   Verdachtsmomente   oder   können   Sie einen   Hinweis   nicht   tatsächlich   belegen,   suchen   Sie   erst   einmal   Kontakt   zu   speziellen   Hilfsorganisationen.   Hier   können   Sie   sich   auch   anonym beraten lassen. Auch   wir   hatten   schon   Fälle   in   denen   Unbeteiligte   nur   durch   eine   Mail   mit   kinderpornographischem   Anhang,   abgesandt   von   einer   unserer Mandantschaft   vollkommen   unbekannten   Person,   in   das   Visier   der   Strafverfolgungsbehörden   gekommen   sind   und   eine   Hausdurchsuchung   und sogar   eine   Anklageerhebung   stattfand.   Vorsicht   ist   auch   bei   Popups   geboten,   durch   die   sich   weiter   Seiten   öffnen,   welche   der   User   gar   nicht besuchen wollte. Bei Seitenabrufen werden stets Daten im sog. Cache auf der Festplatte des Surfers abgelegt. Ebenso   ist   Vorsicht   auch   beim   Download   über   Filesharingbörsen   geboten   -   Sie   wissen   u.U.   erst   später   was   Sie   herunter   geladen   haben   -   uns liegen   Fälle   vor,   in   denen   User   "normale"   Pornographie   downloaden   wollten   und   letztendlich   (unwissentlich   -   am   Dateinamen   nicht   erkennbar) Kinderpornographie    herunter    geladen    und    (wegen    des    Prinzips    der    Tauschbörse)    auch    verbreitet    haben    -    Folge:    Hausdurchsuchung    - Strafverfahren! Wir raten - auch aus urheberrechtlichen Problemen - generell davon ab, Internettauschbörsen (bittorent) zu verwenden. Wir   empfehlen   Ihnen   kinderpornographisches   Material   nicht   bei   der   nächstbesten   Polizeidienststelle   zu   melden,   (es   sei   denn,   sie   wollen   eine Hausdurchsuchung   live   erleben),   sondern   sich   an   die   Landeskriminalämter   zu   wenden.   Hier   ist   uns   kein   Fall   bekannt,   wo   es   nach   einer Meldung (auch bei Bekanntgabe des Namens des Melders) durch einen User hier zu Problemen gekommen ist. siehe hierzu auch unser Beitrag: wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung 
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Rechtsinformation zur

Kinderpornographie

Surfen Sie im Internet und stoßen Sie auf kinderpornographisches Material, ist allergrößte Vorsicht angesagt: Machen Sie sich keinesfalls selbst auf die Suche nach den Tätern. Dies ist ebenso strafbar, wie das Sammeln von Bildern zu Beweiszwecken. Grundsätzlich ist jeder Download von kinderpornographischem Material verboten. Auch das Betrachten derartiger Bilder kann strafbar sein! Werden entsprechende Daten, zum Beispiel per e-Mail, Links oder Bilder unbeabsichtigt gespeichert, müssen Sie diese sofort von Ihrem Rechner löschen. Wird Ihnen kinderpornographisches Material angeboten, gehen Sie auf keinen Fall darauf ein, sondern leiten Sie die Hinweise unverzüglich an die entsprechenden Stellen bei der Kriminalpolizei weiter. Gleichgültig auf welche kinderpornographischen Angebote und Inhalte Sie stoßen, notieren Sie hierfür alle Verbindungsdaten die Sie finden können. Zum Beispiel: Adresse der Internetseite (URL), Uhrzeit, Pseudonyme der Teilnehmer, den Chatdialog, E-Mailadressen etc. Fertigen Sie keine Ausdrucke an und unterlassen Sie jede Möglichkeit eines Downloads der entsprechende Spuren auf Ihrem Rechner hinterlassen kann. Sind entsprechende Dateien auf Ihren Computer gelangt, dann sollten Sie alle relevanten Informationen über Absender beziehungsweise Fundstelle notieren, und das Material dann unverzüglich löschen (z. B. durch Leeren des Browser-Cache oder Löschen der entsprechenden E-Mail und Löschen des Papierkorbes (wichtig! Wir hatten einen Fall, wo sich eine Mail noch im Papierkorb befunden hat!) Bevor   Sie   eine   Fundstelle   melden,   sollten   Sie   sicherstellen,   dass   es   sich tatsächlich   um   Kinderpornographie   handelt.   Auch   nach   Aussagen   des   LKA München     und     anderer     Polizeistellen     sowie     dem     Bund     Deutscher Kriminalbeamter    spielt    eine    Verbreitung    von    Kinderpornographie    in Deutschland   über   das   Internet   nur   eine   geringe   Rolle.   Anders   als   oftmals in   den   Medien   berichtet   gibt   es   auch   nach   unserer   Einschätzung   sowie   der des   BKA   keinen   kommerziellen   Massenmarkt   für   kinderpornographische Darstellungen   -   in   der   Regel   erfolgt   ein   kostenloser   Tausch   in   einem   sehr abgeschotteten   Kreis.   Es   ist   daher   eher   unwahrscheinlich,   dass   ein   Nutzer im   Internet   auf   derartige   Filme   oder   Fotos   stößt.   Nach   der   Analyse   der vom   Deutschen   Bundestag   als   Expertin   angehörten   Jugendschützerin   und Medienwissenschaftlerin       Korinna       Kuhnen       präsentiert       sich       die Kinderpornoszene   nicht   im   Web,   sondern   entzieht   sich   einer   Verfolgung durch   Abschottung.   Von   einem   offenen   Auftreten   und   einer   Verbreitung einschlägigen   Materials   für   Außenstehende   könne   längst   keine   Rede   mehr sein.   Nur   bei   „klarer   Intention   dürfte   es   für   die   Täter   möglich   sein,   fündig zu    werden“,    schreibt    sie    in    ihrer    Dissertation    Kinderpornografie    und Internet    (siehe    auch        Artikel    in    Spiegel    Online    -    die    Argumente    für Kinderporno-Sperren laufen ins Leere ) Nach    §    184b    StGB     ist    die    Verbreitung    von    „kinderpornografischen Schriften“   strafbar.   Als   solche   definiert   der   Gesetzgeber   pornografische Darstellungen,    die    entweder    sexuelle    Handlungen    von,    an    oder    vor Kindern   (Personen   unter   14   Jahren);   ganz   oder   teilweise   unbekleidete Kinder      in      unnatürlich      geschlechtsbetonter      Körperhaltung;      oder unbekleidete   Genitalien   oder   Gesäß   von   Kindern   zeigen.   Im   Falle   von Darstellungen       tatsächlicher       Geschehen       oder       wirklichkeitsnahen Darstellungen   ist   bereits   der   Besitz   strafbar.   „Schriften“   nach   §   11   Abs.   3 StGB   sind   neben   bilderloser   Literatur   insbesondere   auch   Bilder,   Filme   und Tonaufzeichnungen.    Auf    Datenträgern    gespeicherte    Darstellungen    sind anderen gegenständlichen Darstellungen, wie Papierbildern, gleichgestellt. In   einigen   Ländern   (Dänemark,   Schweden   und   die   Niederlande)   waren   in den   60er   und   70er-Jahren   nur   die   Herstellung,   nicht   aber   der   Vertrieb   von Kinderpornografie   verboten.   In   diesen   Pornos   waren   Aktaufnahmen   von Kindern   bis   hin   zu   Geschlechtsverkehr   mit   Kindern   zu   sehen.   Einer   der größten   Anbieter   von   kommerzieller   Kinderpornografie   war   die   dänische Color   Climax   Corporation.   Laut   Schätzungen   der   UNO   wird   durch   Handel und   Herstellung   von   Kinderpornografie   weltweit   so   viel   umgesetzt   wie durch   den   illegalen   Waffenhandel.   Eine   Grundlage   für   diese   Schätzung   ist nicht    bekannt.    Während    Kinderpornografie    bis    in    die    80er    Jahre    in geringem   Ausmaß   "unter   dem   Ladentisch"   -   aber   legal!   -   verkauft   wurde, erfuhr    sie    durch    das    Aufkommen    des    Internet    eine    deutlich    höhere Verbreitung    auch    durch    nicht-kommerziellen    Tausch.    Sie    findet    häufig durch      File      Sharing,      IRC      und      das      Usenet      statt.      Heute      ist Kinderpornographie in allen Ländern der Erde verboten. Hinweise   auf   kinderpornographische   Inhalte,   die   lediglich   zu   Bildern   von spärlich   bekleideten,   jungen   Frauen   führen,   beschäftigen   die   Beamten unnötig    und    behindern    sie    bei    anderen    Ermittlungen.    Vergleichen    Sie daher   die   obige   Definition   mit   dem   von   Ihnen   gefundenen   Material,   ehe Sie den Behörden einen Hinweis übermitteln. Haben   Sie   Hinweise   auf   Kinderpornographie,   oder   den   Missbrauch   von Kindern   in   Ihrem   persönlichen   Umfeld,   zeigen   Sie   wohlüberlegte   Courage! Nur    wenn    Sie    sichere    Hinweise    haben,    wenden    Sie    sich    an    die Kriminalpolizei.   Bestehen   "nur"   Verdachtsmomente   oder   können   Sie   einen Hinweis   nicht   tatsächlich   belegen,   suchen   Sie   erst   einmal   Kontakt   zu speziellen   Hilfsorganisationen.   Hier   können   Sie   sich   auch   anonym   beraten lassen. Auch   wir   hatten   schon   Fälle   in   denen   Unbeteiligte   nur   durch   eine   Mail   mit kinderpornographischem      Anhang,      abgesandt      von      einer      unserer Mandantschaft    vollkommen    unbekannten    Person,    in    das    Visier    der Strafverfolgungsbehörden   gekommen   sind   und   eine   Hausdurchsuchung und   sogar   eine   Anklageerhebung   stattfand.   Vorsicht   ist   auch   bei   Popups geboten,   durch   die   sich   weiter   Seiten   öffnen,   welche   der   User   gar   nicht besuchen   wollte.   Bei   Seitenabrufen   werden   stets   Daten   im   sog.   Cache   auf der Festplatte des Surfers abgelegt. Ebenso   ist   Vorsicht   auch   beim   Download   über   Filesharingbörsen   geboten   - Sie   wissen   u.U.   erst   später   was   Sie   herunter   geladen   haben   -   uns   liegen Fälle   vor,   in   denen   User   "normale"   Pornographie   downloaden   wollten   und letztendlich      (unwissentlich      -      am      Dateinamen      nicht      erkennbar) Kinderpornographie    herunter    geladen    und    (wegen    des    Prinzips    der Tauschbörse)    auch    verbreitet    haben    -    Folge:    Hausdurchsuchung    - Strafverfahren!    Wir    raten    -    auch    aus    urheberrechtlichen    Problemen    - generell davon ab, Internettauschbörsen (bittorent) zu verwenden. Wir    empfehlen    Ihnen    kinderpornographisches    Material    nicht    bei    der nächstbesten   Polizeidienststelle   zu   melden,   (es   sei   denn,   sie   wollen   eine Hausdurchsuchung   live   erleben),   sondern   sich   an   die   Landeskriminalämter zu   wenden.   Hier   ist   uns   kein   Fall   bekannt,   wo   es   nach   einer   Meldung (auch   bei   Bekanntgabe   des   Namens   des   Melders)   durch   einen   User   hier   zu Problemen gekommen ist. siehe hierzu auch unser Beitrag: wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung 
Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte

Rechtsinformation zur Kinderpornographie

Surfen Sie im Internet und stoßen Sie auf kinderpornographisches Material, ist allergrößte Vorsicht angesagt: Machen Sie sich keinesfalls selbst auf die Suche nach den Tätern. Dies ist ebenso strafbar, wie das Sammeln von Bildern zu Beweiszwecken. Grundsätzlich ist jeder Download von kinderpornographischem Material verboten. Auch das Betrachten derartiger Bilder kann strafbar sein! Werden entsprechende Daten, zum Beispiel per e-Mail, Links oder Bilder unbeabsichtigt gespeichert, müssen Sie diese sofort von Ihrem Rechner löschen. Wird Ihnen kinderpornographisches Material angeboten, gehen Sie auf keinen Fall darauf ein, sondern leiten Sie die Hinweise unverzüglich an die entsprechenden Stellen bei der Kriminalpolizei weiter. Gleichgültig auf welche kinderpornographischen Angebote und Inhalte Sie stoßen, notieren Sie hierfür alle Verbindungsdaten die Sie finden können. Zum Beispiel: Adresse der Internetseite (URL), Uhrzeit, Pseudonyme der Teilnehmer, den Chatdialog, E-Mailadressen etc. Fertigen Sie keine Ausdrucke an und unterlassen Sie jede Möglichkeit eines Downloads der entsprechende Spuren auf Ihrem Rechner hinterlassen kann. Sind entsprechende Dateien auf Ihren Computer gelangt, dann sollten Sie alle relevanten Informationen über Absender beziehungsweise Fundstelle notieren, und das Material dann unverzüglich löschen (z. B. durch Leeren des Browser-Cache oder Löschen der entsprechenden E-Mail und Löschen des Papierkorbes (wichtig! Wir hatten einen Fall, wo sich eine Mail noch im Papierkorb befunden hat!) Bevor   Sie   eine   Fundstelle   melden,   sollten   Sie   sicherstellen,   dass   es   sich   tatsächlich   um   Kinderpornographie handelt.    Auch    nach    Aussagen    des    LKA    München    und    anderer    Polizeistellen    sowie    dem    Bund    Deutscher Kriminalbeamter   spielt   eine   Verbreitung   von   Kinderpornographie   in   Deutschland   über   das   Internet   nur   eine geringe   Rolle.   Anders   als   oftmals   in   den   Medien   berichtet   gibt   es   auch   nach   unserer   Einschätzung   sowie   der   des BKA   keinen   kommerziellen   Massenmarkt   für   kinderpornographische   Darstellungen   -   in   der   Regel   erfolgt   ein kostenloser   Tausch   in   einem   sehr   abgeschotteten   Kreis.   Es   ist   daher   eher   unwahrscheinlich,   dass   ein   Nutzer   im Internet   auf   derartige   Filme   oder   Fotos   stößt.   Nach   der   Analyse   der   vom   Deutschen   Bundestag   als   Expertin angehörten      Jugendschützerin      und      Medienwissenschaftlerin      Korinna      Kuhnen      präsentiert      sich      die Kinderpornoszene   nicht   im   Web,   sondern   entzieht   sich   einer   Verfolgung   durch   Abschottung.   Von   einem   offenen Auftreten   und   einer   Verbreitung   einschlägigen   Materials   für   Außenstehende   könne   längst   keine   Rede   mehr   sein. Nur   bei   „klarer   Intention   dürfte   es   für   die   Täter   möglich   sein,   fündig   zu   werden“,   schreibt   sie   in   ihrer   Dissertation Kinderpornografie   und   Internet   (siehe   auch      Artikel   in   Spiegel   Online   -   die   Argumente   für   Kinderporno-Sperren laufen ins Leere ) Nach   §   184b   StGB    ist   die   Verbreitung   von   „kinderpornografischen   Schriften“   strafbar.   Als   solche   definiert   der Gesetzgeber    pornografische    Darstellungen,    die    entweder    sexuelle    Handlungen    von,    an    oder    vor    Kindern (Personen    unter    14    Jahren);    ganz    oder    teilweise    unbekleidete    Kinder    in    unnatürlich    geschlechtsbetonter Körperhaltung;    oder    unbekleidete    Genitalien    oder    Gesäß    von    Kindern    zeigen.    Im    Falle    von    Darstellungen tatsächlicher   Geschehen   oder   wirklichkeitsnahen   Darstellungen   ist   bereits   der   Besitz   strafbar.   „Schriften“   nach   § 11   Abs.   3   StGB   sind   neben   bilderloser   Literatur   insbesondere   auch   Bilder,   Filme   und   Tonaufzeichnungen.   Auf Datenträgern    gespeicherte    Darstellungen    sind    anderen    gegenständlichen    Darstellungen,    wie    Papierbildern, gleichgestellt. In   einigen   Ländern   (Dänemark,   Schweden   und   die   Niederlande)   waren   in   den   60er   und   70er-Jahren   nur   die Herstellung,   nicht   aber   der   Vertrieb   von   Kinderpornografie   verboten.   In   diesen   Pornos   waren   Aktaufnahmen   von Kindern   bis   hin   zu   Geschlechtsverkehr   mit   Kindern   zu   sehen.   Einer   der   größten   Anbieter   von   kommerzieller Kinderpornografie   war   die   dänische   Color   Climax   Corporation.   Laut   Schätzungen   der   UNO   wird   durch   Handel   und Herstellung    von    Kinderpornografie    weltweit    so    viel    umgesetzt    wie    durch    den    illegalen    Waffenhandel.    Eine Grundlage   für   diese   Schätzung   ist   nicht   bekannt.   Während   Kinderpornografie   bis   in   die   80er   Jahre   in   geringem Ausmaß   "unter   dem   Ladentisch"   -   aber   legal!   -   verkauft   wurde,   erfuhr   sie   durch   das   Aufkommen   des   Internet eine   deutlich   höhere   Verbreitung   auch   durch   nicht-kommerziellen   Tausch.   Sie   findet   häufig   durch   File   Sharing, IRC und das Usenet statt. Heute ist Kinderpornographie in allen Ländern der Erde verboten. Hinweise   auf   kinderpornographische   Inhalte,   die   lediglich   zu   Bildern   von   spärlich   bekleideten,   jungen   Frauen führen,   beschäftigen   die   Beamten   unnötig   und   behindern   sie   bei   anderen   Ermittlungen.   Vergleichen   Sie   daher die obige Definition mit dem von Ihnen gefundenen Material, ehe Sie den Behörden einen Hinweis übermitteln. Haben   Sie   Hinweise   auf   Kinderpornographie,   oder   den   Missbrauch   von   Kindern   in   Ihrem   persönlichen   Umfeld, zeigen   Sie   wohlüberlegte   Courage!   Nur   wenn   Sie   sichere   Hinweise   haben,   wenden   Sie   sich   an   die   Kriminalpolizei. Bestehen   "nur"   Verdachtsmomente   oder   können   Sie   einen   Hinweis   nicht   tatsächlich   belegen,   suchen   Sie   erst einmal Kontakt zu speziellen Hilfsorganisationen. Hier können Sie sich auch anonym beraten lassen. Auch   wir   hatten   schon   Fälle   in   denen   Unbeteiligte   nur   durch   eine   Mail   mit   kinderpornographischem   Anhang, abgesandt     von     einer     unserer     Mandantschaft     vollkommen     unbekannten     Person,     in     das     Visier     der Strafverfolgungsbehörden    gekommen    sind    und    eine    Hausdurchsuchung    und    sogar    eine    Anklageerhebung stattfand.   Vorsicht   ist   auch   bei   Popups   geboten,   durch   die   sich   weiter   Seiten   öffnen,   welche   der   User   gar   nicht besuchen wollte. Bei Seitenabrufen werden stets Daten im sog. Cache auf der Festplatte des Surfers abgelegt. Ebenso   ist   Vorsicht   auch   beim   Download   über   Filesharingbörsen   geboten   -   Sie   wissen   u.U.   erst   später   was   Sie herunter   geladen   haben   -   uns   liegen   Fälle   vor,   in   denen   User   "normale"   Pornographie   downloaden   wollten   und letztendlich   (unwissentlich   -   am   Dateinamen   nicht   erkennbar)   Kinderpornographie   herunter   geladen   und   (wegen des   Prinzips   der   Tauschbörse)   auch   verbreitet   haben   -   Folge:   Hausdurchsuchung   -   Strafverfahren!   Wir   raten   - auch aus urheberrechtlichen Problemen - generell davon ab, Internettauschbörsen (bittorent) zu verwenden. Wir   empfehlen   Ihnen   kinderpornographisches   Material   nicht   bei   der   nächstbesten   Polizeidienststelle   zu   melden, (es   sei   denn,   sie   wollen   eine   Hausdurchsuchung   live   erleben),   sondern   sich   an   die   Landeskriminalämter   zu wenden.   Hier   ist   uns   kein   Fall   bekannt,   wo   es   nach   einer   Meldung   (auch   bei   Bekanntgabe   des   Namens   des Melders) durch einen User hier zu Problemen gekommen ist. siehe hierzu auch unser Beitrag: wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung 
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