Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte
Zwar
geben
laut
der
Studie
über
78%
der
Nutzer
an,
positive
Bewertungen
zu
veröffentlichen
und
über
94
%
der
Befragten
versuchen
fair
zu
sein
und
vor
allem
Informationen
zu
geben,
die
für
andere
wichtig
sind,
jedoch
werden
auch
in
6
%
der
Fälle
negative
Bewertungen
abgeben.
Meist
wird
eine
gute
und
korrekte
Behandlung
als "normal" vorausgesetzt, so dass in diesen Fällen oftmals keine Bewertung abgegeben wird.
Die
negativen
Fälle
und
schlichten
Falschmeldungen
dagegen
erweisen
sich
dafür
aber
umso
dramatischer.
Zudem
ist
bei
Bewertungsportalen
ein
Missbrauchspotenzial
sehr
hoch.
Zum
einen
beseitigt
die
Anonymität
Hemmschwellen
und
Nutzer
gehen
davon
aus,
ungestraft
kritisieren,
verleumden,
beleidigen
oder
ihre
Wettbewerber
diskreditieren
zu
können.
Zum
anderen
bemerkt
der
Bewertete
oftmals
lange
nichts
davon,
denn
in
der
Regel
wird
nicht
darüber
informiert,
dass
eine
Bewertung
oder
eine
Meinung
im
Internet
veröffentlicht
worden ist.
Immer
häufiger
kommt
es
vor,
dass
unzufriedene
Patienten,
Neider
oder
Menschen,
die
einem
anderen,
aus
welchen
Gründen
auch
immer,
schaden
wollen
die
vermeintliche
Anonymität
und
Bequemlichkeit
des
Internets
ausnutzen, um falsche Behauptungen zu verbreiten und um dem Betroffenen bewusst zu schädigen.
"Nirgendwo
gibt
es
weniger
finanzielle,
technische
und
politische
Hürden,
seine
Meinung
kundzutun,
als
im
World
Wide
Web:
Auf
Facebook
und
Twitter,
in
Blogs
und
auf
vermeintlichen
Nachrichtenseiten,
die
angeblich
echte
News
verbreiten.
Und
viel
zu
viele
Surfer
nehmen
immer
noch
alles
für
bare
Münze,
was
sie
in
ihrem
Browserfenster lesen." (Quelle heute.de - Im Netz der Lügen).
Kein
Dienstleister,
Rechtsanwalt,
Händler
oder
Arzt
kann
es
sich
jedoch
erlauben,
dass
durch
falsche
negative
Bewertungen
oder
Rufmord
sein
eventuell
über
lange
Jahre
aufgebauter
guter
Ruf
über
Nacht
zerstört
wird
und
seine
berufliche
Wettbewerbsfähigkeit
und
finanzielle
Existenz
gefährdet
werden.
Im
Unterschied
zu
Printmedien und Fernsehen geraten Inhalte im Internet nicht in Vergessenheit und sind oft lange Zeit abrufbar.
Sie sollten deshalb regelmäßig überprüfen, was über Sie im Internet veröffentlicht wird.
Was sind zulässige Bewertungen?
Dem
Recht
auf
freie
Meinungsäußerung
des
Bewerters
(
Art
5
GG
),
steht
das
Persönlichkeitsrecht
des
Arztes
und
das
Recht
am
eingerichteten
und
ausgeübten
Gewerbebetrieb
gegenüber.
Falsche
Tatsachenbehauptungen,
Schmähkritiken oder Beleidigungen sind nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung umfasst.
Die
rechtliche
Einordnung
der
Äußerungen,
d.h.
die
Abgrenzung
zwischen
Tatsachenbehauptung
und
Meinungsäußerung ist oftmals schwierig.
Meinungsäußerungen,
wie
z.B.
"Der
Arzt
/
Tierarzt
ist
nicht
wirklich
kompetent"
oder
"Ich
fühlte
mich
falsch
behandelt"
sind
durch
das
Recht
auf
freie
Meinungsäußerung
geschützt.
Bei
Meinungsäußerungen
kommt
es
darauf
an,
ob
diese
im
Einzelfall
die
Grenze
zur
unsachlichen
Schmähkritik
oder
sogar
Beleidigung
überschreiten
und
somit
gelöscht
werden
müssen
oder
ob
das
Recht
auf
freie
Meinungsäußerung
überwiegt
und Sie die Bewertung dulden müssen.
Tatsachenbehauptungen
("Ich
wurde
falsch
behandelt")
hingegen
müssen
der
Wahrheit
entsprechen
und
der
Behauptende
muss
diese
auch
beweisen
können.
Bei
falschen
Behauptungen
kann
eine
Löschung
des
Beitrags
vom Portalbetreiber gefordert werden.
Bei
der
Vermischung
von
Tatsachen
und
Meinungen
liegt
z.B.
nach
einem
Urteil
des
LG
Stuttgart
vom
17.04.2014
(Az.
11
0
28/14)
auch
dann
noch
eine
gerechtfertigte
Meinungsäußerung
vor,
wenn
"die
gesamte
Äußerung
durch
die
Elemente
der
Stellungnahme,
des
Dafürhaltens
oder
des
Meinens
geprägt
ist".
Meinungsäußerungen,
so
das
LG
Stuttgart
sind
auch
anonym
zulässig,
solange
sie
„an
der
Sache
orientiert“
sind und keine Schmähkritik darstellen.
Muss ich mich als Dienstleister überhaupt bewerten lassen?
Habe ich ein Recht auf Löschung meiner Daten aus Bewertungsportalen?
Die
Frage,
ob
man
überhaupt
dulden
muss
im
Internet
bewertet
zu
werden,
bzw.
ob
man
sich
aus
den
Bewertungsportalen
löschen
lassen
kann,
wird
mir
öfters
gestellt.
Zwischenzeitlich
ist
höchstrichterlich
entschieden,
dass
auch
Lehrer,
Rechtsanwälte
oder
Ärzte
sich
grundsätzlich
bewerten
lassen
müssen
(BGH
Urteil vom 23.09.2014 -
BGH AZ: VI ZR 358/13
).
Mittlerweile
existieren
eine
Vielzahl
von
Bewertungsportalen.
Für
Ärzte
gibt
es
die
Plattformen
„sanego“
(www.sanego.de),
„DOCINSIDER“
(www.docinsider.de)
oder
„Die
Weisse
Liste“
(www.weisse-liste.de).
Für
Tierärzte
gibt
es
z.B.
das
"Tierarzt-Onlineverzeichnis"
(www.tierarzt-onlineverzeichnis.de),
die
Webseite
"KennstDuEinen" (www.kennstdueinen.de) „jameda“ (www.jameda.de), oder "www.mein-guter-tierarzt.de".
Auch unter "www.klicktel.de" oder "MeineStadt.de" können Bewertungen abgegeben werden.
Bereits
in
der
Vergangenheit
haben
mehrere
Gerichte
die
grundsätzliche
Zulässigkeit
von
Bewertungsportalen
bestätigt
(so
BGH
Urteil
vom
23.06.2009,
AZ:
VI
ZR
196/08
,
über
die
Zulässigkeit
der
Bewertung
von
Lehrern
"www.spickmich.de").
Anonyme
und
öffentliche
Bewertungen
beruflicher
Leistungen
hat
der
BGH
als
grundsätzlich zulässig erachtet.
Der
BGH
hat
weiter
mit
Urteil
vom
23.09.2014
(
AZ:
VI
ZR
358/13
)
ein
Recht
eines
Arztes
auf
Löschung
aus
einem
Bewertungsportal
ausdrücklich
abgelehnt.
Das
heißt,
dass
Sie
als
Arzt
oder
Tierarzt
Bewertungen
im
Internet ausgesetzt sind, ob Sie wollen oder nicht.
Bei
einigen
Portalen,
wie
z.B.
sanego
kann
man
sich
jedoch
aus
dem
öffentlichen
Verzeichnis
austragen
lassen
(z.B.
durch
Anfrage
per
e-Mail
an
datenschutz@sanego.de).
Sie
sollten
jedoch
bedenken,
dass
das
Internet
immer
häufiger
als
Quelle
der
Suche
nach
qualifizierter
Dienstleistung
angesehen
wird.
Sind
Sie
nicht
in
Verbraucherportalen gelistet, fehlt Ihnen im Vergleich zu Ihren Kollegen eine wichtige Werbequelle.
Wie reagiere ich auf negative Bewertungen oder Falschmeldungen
Das
Wichtigste
ist,
besonnen
zu
bleiben
und
rasch
aber
nicht
überstürzt
zu
reagieren.
Die
Webseite
mit
den
negativen
Kommentaren
und
Bewertungen
sollte
zunächst
beweissicher
gespeichert
werden.
Anzuraten
ist
zudem,
zur
Löschung
eines
negativen
Bewertungseintrages
einen
erfahrenen
Anwalt
einzuschalten
und
sich
nicht selbst mit dem Portal in Verbindung zu setzen.
Ziel
ist
es,
negative
Beiträge
schnell
und
dauerhaft
wieder
aus
dem
Internet
entfernen
zu
lassen.
Hierbei
ist
jedoch
zu
beachten,
dass
der
Beitrag
nicht
vom
Bewertungsportal
selbst
stammt,
sondern
von
einem
-
oftmals
anonymen
-
Dritten.
Gemäß
§
10
Telemediengesetz
(TMG)
sind
Diensteanbieter
für
fremde
Informationen,
die
sie
für
einen
Nutzer
speichern,
nicht
verantwortlich,
sofern
sie
keine
Kenntnis
von
der
rechtswidrigen
Handlung
oder
der
Information
haben
und
ihnen
im
Falle
von
Schadensersatzansprüchen
auch
keine
Tatsachen
oder
Umstände
bekannt
sind,
aus
denen
die
rechtswidrige
Handlung
oder
die
Information
offensichtlich
wird.
Dies
bedeutet,
dass
der
Betreiber
eines
Bewertungsportals
für
Äußerungen
Dritter
auf
seinem
Portal
nicht
haftet,
es
sei denn, er hat sich die Bewertungen redaktionell angeeignet und zu eigen gemacht.
Der
BGH
hat
für
die
Löschung
von
Äußerungen
auf
Verbraucherportalen
ein
mehrstufiges
Verfahren
(notice
and
takedown) entwickelt, das durchlaufen werden muss.
Als
erstes
wird
der
Portalbetreiber
über
die
Rechtsverletzung,
d.h.
über
den
beanstandeten
Beitrag
in
Kenntnis
gesetzt.
Eine
generelle
Pflicht,
die
von
Nutzern
ins
Netz
gestellten
Beiträge
schon
vor
deren
Veröffentlichung
auf
mögliche
Rechtsverletzungen
zu
prüfen,
gibt
es
für
den
Portalbetreiber
nicht.
Die
Betreiber
haben
schon
wegen
der
Menge
der
täglichen
Einträge
weder
Kenntnis
vom
Inhalt
der
Meldungen,
noch
ist
es
ihnen
möglich,
sämtliche Beiträge zu überprüfen.
Ein
Portalbetreiber
hat
jedoch
nach
§
10
TMG
die
Pflicht
rechtswidrige
Beiträge
unverzüglich
nach
Kenntnisnahme
zu
sperren
und
zu
löschen,
andernfalls
er
selbst
für
den
Rechtsverstoß
haftet.
Er
muss
daher
nach
der
Meldung
den
Sachverhalt
prüfen.
Sofern
er
nicht
von
einer
offensichtlichen
Rechtsverletzung
ausgeht,
d.h.
bei
einer
eindeutigen
Beleidigung
oder
Schmähkritik
und
den
Beitrag
nicht
umgehend
löscht,
muss
der
Portalbetreiber
den
Verfasser
der
Bewertung
kontaktieren,
ihm
die
Beschwerde
mitteilen
und
zur
Stellungnahme
und
Konkretisierung
auffordern.
Nimmt
der
Verfasser
des
Beitrags
hierzu
Stellung,
kann
der
Bewertete wiederum seine Sicht der Dinge schildern.
Bei
einer
anwaltlichen
Vertretung
stehen
die
Chancen
auf
rasche
Löschung,
bzw.
umgehende
Sperrung
besser,
denn
in
der
Regel
wird
dem
Verfasser
der
Bewertung
mitgeteilt,
dass
die
Gegenseite
anwaltlich
vertreten
ist.
Dies
bewirkt
oft,
dass
der
Verfasser
entweder
selbst
die
Bewertungen
löscht,
oder
sich
beim
Portalbetreiber
nicht mehr meldet, worauf dieser den negativen Eintrag nach Ablauf der Reaktionsfrist endgültig löschen muss.
Bestätigt
der
Verfasser
die
Bewertung
oder
den
Sachverhalt,
so
ist
der
Portalbetreiber
verpflichtet,
die
Stellungnahme
an
den
Anwalt
herauszugeben.
Ohne
anwaltliche
Hilfe
erfährt
der
betroffene
Arzt
oft
nur,
dass
sich der Verfasser der Bewertung gemeldet hat und die Bewertung manuell geprüft wurde.
Einige
Bewertungsportale
erlauben
ihren
Nutzern
nicht
nur
Kommentare
abzugeben,
sondern
in
verschiedenen
Kategorien,
wie
"Wartezeit",
"Freundlichkeit",
"Vertrauensverhältnis"
Noten
oder
Punkten
zu
vergeben.
Wenden
sich
Betroffene
direkt
an
den
Portalbetreiber,
löscht
dieser
oftmals
nur
die
Textbewertungen
und
lässt
die
schlechten
Noten
stehen.
Ein
solches
Ergebnis
ist
jedoch
fatal.
Eine
reine
Notenbewertung
kann
nach
Ansicht
des
BGH
eine
zulässige
Meinungsäußerung
darstellen
und
ist
somit
kaum
wieder
zu
entfernen.
Der
BGH
hat
in
der
„Spick-Mich“-Entscheidung
ausgeführt,
dass
Notenbewertungen
Meinungsäußerungen
darstellen,
die
die
berufliche
Tätigkeit
betreffen
und
bei
der
der
Einzelne
grundsätzlich
nicht
den
gleichen
Schutz
wie
in
der
Privatsphäre
genießt.
Die
reinen
Notenäußerungen
sind
weder
schmähend
noch
der
Form
nach
beleidigend.
Dass
die
Bewertung
anonym
abgegeben
wird,
macht
sie
nicht
unzulässig,
da
das
Recht
auf
Meinungsfreiheit
nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist.
Nach
Ansicht
des
OLG
München
(
Beschluss
vom
17.10.2014,
AZ
18
W
1933/14)
ist
jedoch
eine
Benotung
zu
löschen,
wenn
die
mit
Ihr
zusammenhängende
Text-Bewertung
falsch
war.
Andernfalls
ergäbe
sich
die
merkwürdige
Konsequenz,
dass
von
einer
unwahren
Tatsachenbehauptung
Betroffene
zwar
die
Behauptung
als
solche
angreifen
könnten,
aber
nicht
die
eine
unwahre
Tatsachenbehauptung
widerspiegelnde
und
wiederholende Bewertung.
Ob
und
wie
ein
Bewertungsportal
nachweisen
muss,
dass
z.B.
der
Patient
tatsächlich
beim
bewerteten
Arzt
war
und
seine
Benotung
deswegen
hingenommen
werden
muss,
hat
der
BGH
mit
Urteil
vom
01.03.2016
-
VI
ZR
34/15
näher
konkretisiert.
Ein
Portalbetreiber
haftet
für
die
vom
Nutzer
ihres
Portals
abgegebene
Bewertung
nur
dann,
wenn
er
zumutbare
Prüfungspflichten
verletzt
hat.
Deren
Umfang
richtet
sich
nach
den
Umständen
des
Einzelfalles.
Maßgebliche
Bedeutung
kommt
dabei
dem
Gewicht
der
beanstandeten
Rechtsverletzung,
den
Erkenntnismöglichkeiten
des
Providers
sowie
der
Funktion
des
vom
Provider
betriebenen
Dienstes
zu.
Hierbei
darf
einem
Diensteanbieter
keine
Prüfungspflicht
auferlegt
werden,
die
sein
Geschäftsmodell
wirtschaftlich
gefährdet
oder
seine
Tätigkeit
unverhältnismäßig
erschwert.
Im
vom
BGH
verhandelten
Fall
hat
dieser
für
den
Portalbetreiber
die
Pflicht
gesehen,
dass
der
Bewertungsportalbetreiber
die
Beanstandung
des
betroffenen
Arztes
dem
Bewertenden
zu
übersenden
hat
und
ihn
dazu
anhalten
muss,
den
angeblichen
Behandlungskontakt
möglichst
genau
zu
beschreiben.
Darüber
hinaus
muss
der
Portalbetreiber
in
diesem
Fall
den
Bewertenden
auffordern,
ihm
den
Behandlungskontakt
belegende
Unterlagen,
wie
etwa
Bonushefte,
Rezepte
oder
sonstige
Indizien,
möglichst
umfassend
vorzulegen.
Diejenigen
Informationen
und
Unterlagen,
zu
deren
Weiterleitung
der
Portalbetreiber
ohne
Verstoß
gegen
§
12
Abs.
1
TMG
in
der
Lage
gewesen
ist,
muss
dieser
an
den
Betroffenen
der
Bewertung
weiterleiten
(
BGH
Urteil
des
VI.
Zivilsenats
vom
01.03.2016
-
VI
ZR
34/15).
Reagiert
ein
Portalbetreiber
nicht
unverzüglich
auf
die
eingereichte
Beschwerde
gegen
eine
Bewertung,
oder
löscht
er
eindeutig
rechtswidrige
Beiträge
nicht,
so
ist
er
selbst
unmittelbar
verantwortlich
und
kann,
z.B.
durch
eine
einstweilige
Verfügung,
in
Anspruch
genommen
werden.
Eine
anwaltliche
Androhung
dieses
Schrittes
reicht oftmals bereits aus, um den Betreiber der Webseite zur Löschung des Beitrages zu bewegen.
Was kann dem Verfasser oder Verbreiter von unwahren Behauptungen / Bewertungen drohen?
Unbedachte,
unwahre
öffentliche
Äußerungen
können
den
Tatbestand
einer
Beleidigung
oder
Verleumdung
erfüllen
und
mit
Freiheitsstrafe
oder
Geldstrafe
bestraft
werden.
Es
ist
nicht
erlaubt,
falsche
Tatsachenbehauptungen aufzustellen und öffentlich zu verbreiten.
Eine
Verbreitung
von
falschen
Tatsachenbehauptungen
kann
auch
zivilrechtlich
durch
Abmahnung
mit
Aufforderung
zur
Abgabe
einer
strafbewehrten
Unterlassungserklärung,
bzw.
Klage
auf
Unterlassung
verfolgt
werden
und
Schadenersatzansprüche
nach
sich
ziehen.
Gerade
negative
Erfahrungsberichte
bei
Facebook
haben einen sehr hohen Verbreitungsgrad und können für den Verfasser sehr teuer werden.
Reaktionsmöglichkeiten ohne Strafanzeige
Manche
Bewertungen
sind
auch
dann
unliebsam,
wenn
zwar
keine
falschen
Tatsachen
behauptet
werden,
aber
vielleicht
ein
falscher
Eindruck
erweckt
wird.
So
kann
es
durchaus
in
Ausnahmesituationen
mit
vielen
Notfällen
in
einer
Praxis
vorkommen,
dass
längere
Wartezeiten
entstehen.
Ein
verärgerter
oder
gestresster
Wartender
macht daraufhin seinem Ärger auf Bewertungsportalen oder sozialen Medien Luft.
In
so
einem
Fall
kann
es
helfen,
selbst
aktiv
zu
werden
und
eine
Antwort
auf
die
Online-Beschwerde
zu
veröffentlichen.
Diese
ist
für
anderen
Leser
einsehbar
und
kann
einen
guten
Eindruck
hinterlassen,
da
es
zeigt,
dass der Bewertete seine Bewertungen überprüft und Beschwerden und Kritik ernst nimmt.
Habe ich das Recht zu erfahren, wer die Bewertung im Internet abgegeben hat?
Der
BGH
hat
mit
Urteil
vom
01.07.2014
(
AZ:
VI
ZR
345/13
)
entschieden,
dass
der
Betreiber
eines
Internetportals
in
Ermangelung
einer
gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage
grundsätzlich
nicht
befugt
ist,
ohne
Einwilligung
des
Nutzers
dessen
personenbezogene
Daten
zur
Erfüllung
eines
Auskunftsanspruchs
wegen
einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung
an
den
Betroffenen
zu
übermitteln.
Somit
hat
der
Betroffene
keinen
direkten
Anspruch
gegen
den
Portalbetreiber
auf
Auskunft
über
die
Daten
des
Nutzers,
welcher
die
Bewertung
abgegeben hat.
Für
den
Fall,
dass
die
Bewertung
den
Tatbestand
einer
Straftat
erfüllt,
kann
es
jedoch
über
die
Akteneinsicht
nach
einer
Strafanzeige
möglich
sein,
an
die
Daten
des
Nutzers
zu
gelangen,
sofern
die
Staatsanwaltschaft
diese beim Portalbetreiber ermitteln konnte.
Kann ein anonymer Verfasser einer negativen Bewertung festgestellt werden?
Auch
anonyme
Bewertungen
schützen
nicht
immer
vor
zivil-
und
strafrechtlichen
Konsequenzen.
Teilweise
können
diese
Nutzer
außer
über
staatsanwaltschaftliche
Auskünfte
auch
auf
andere
Weise
überführt
werden.
Anhand
der
vom
Arzt
geführten
Aufzeichnungen
über
Behandlungen
und
Beschwerden
kann
man
häufiger
einen
„anonymen“
Patienten
enttarnen,
als
dieser
denkt.
Wurde
z.B.
im
betreffenden
Zeitraum
nur
eine
einzige
ähnliche
Behandlung
durchgeführt,
über
die
sich
der
Verfasser
des
Beitrags
im
Internet
äußert,
liegen
schon
erhebliche
Indizien
vor,
die
den
Schreiber
enttarnen
können.
Wenn
sich
dieser
über
die
Art
der
Behandlung
auch
noch
beim
Arzt
oder
Personal
vor
Ort
massiv
beschwert
hat
und
die
Beschwerdepunkte
sich
in
der
negativen Bewertung im Internet wieder finden, erhärten sich die Indizien.
Was ist ein Shitstorm - Kritik und Falschberichte in sozialen Medien
Gerade
auf
sozialen
Medien
werden
Meinungen
(und
auch
Falschbehauptungen)
häufig
sehr
emotional
vorgetragen
und
von
anderen
Nutzern,
welche
oftmals
den
wahren
Sachverhalt
hinter
der
Geschichte
gar
nicht
kennen,
weiter
diskutiert
und
ausgeschmückt.
Durch
die
Diskussionen
der
einzelnen
Nutzer
kommt
der
Beitrag
über längere Zeit immer in den Vordergrund und kann sich zu einem sog. Shitstorm hochschaukeln.
Ein
Shitstorm
bezeichnet
das
lawinenartige
Auftreten
einer
großen
Anzahl
von
aggressiven,
beleidigenden
und
bedrohenden
Äußerungen
von
denen
sich
zumindest
ein
Teil
vom
ursprünglichen
Thema
ablöst
gegen
eine
Person
oder
ein
Unternehmen
im
Rahmen
von
sozialen
Netzwerken
wie
Facebook
oder
Blogs.
Ziel
der
Handelnden
ist
zum
Einen
die
Aufdeckung
eines
Missstandes
oder
die
Bloßstellung
eines
falschen
Verhaltens
und
die
Diskussion
darüber,
zum
Anderen
jedoch
aber
einfach
auch
nur
Spaß
an
der
Kritik,
Rache
oder
der
ungehemmte
Abbau
von
Frust,
sowie
der
Wunsch,
gemeinsam
mit
anderen
Druck
gegen
einen
Dritten
aufzubauen.
Ich
rate
in
derartig
aufgeheizten
Situationen
davon
ab,
auf
Postings
im
Internet
zu
antworten,
da
dies
weitere
Kommentare
nach
sich
zieht.
In
diesen
Fällen
ist
es
sinnvoller
die
Posts
umgehend
löschen
zu
lassen.
Weiterhin
wurden
Strafanzeigen
gegen
mehrere
Facebookposter
gestellt.
Diesen
scheint
bei
ihren
Veröffentlichungen
nicht
klar
zu
sein,
dass
sie
sich
auch
strafrechtlich
verantwortlich
machen
können
und
erhebliche
zivilrechtliche
Konsequenzen drohen.
Was
bleibt,
ist
die
Erkenntnis,
dass
jeder,
auch
der
bisher
unbescholtene
und
sich
redlich
bemühende
Dienstleister,
Rechtsanwalt,
Arzt
oder
Tierarzt
jederzeit
negativen
Bewertungen
und
Falschmeldungen
im
Internet ausgesetzt sein kann.
Zwischenzeitlich
haben
sich
auch
Plattformen
wie
mimikama.at
etabliert,
welche
gezielt
Falschmeldungen
im
Internet nachgehen.
Bundesjustizminister
Heiko
Maas
hatte
auf
dem
zweiten
Cybermobbing-Kongress
am
18.01.2016
in
Berlin
ein
entschlosseneres
Vorgehen
gegen
Internetmobbing
gefordert,
sich
aber
zugleich
gegen
ein
eigenes
"Cybermobbing-Gesetz"
ausgesprochen.
"Cybermobbing
ist
ein
ernsthaftes
gesellschaftliches
Problem,
das
nicht
ignoriert
werden
kann",
so
Mass.
Das
Problem
könne
jedoch
nicht
durch
Strafrecht
alleine
bekämpft
werden.
Wichtig
seien
vorbeugendes
Handeln,
wie
funktionierende
Moderationskonzepte
und
Meldesysteme,
aber auch zivilgesellschaftliche Anstrengungen.
Nutzern
von
Verbraucherportalen
muss
bewusst
sein,
dass
nicht
alles
was
im
Internet
steht
auch
der
Wahrheit
entsprechen muss.
Automatische Filterung von Bewertungen - Urteil BGH (Yelp)
Nach eine Urteil des BGH dürfen Bewertungsportale auch Bewertungen automatisch filtern, wenn laut
Algorithmus Verdacht auf eine Fälschung besteht. Dies bedeutet jedoch auch im Umkehrschluss, dass nicht alle
Bewertungen (eventuell auch gute Bewertungen) angezeigt werden (Urteil BGH vom 14.01.2020 - VI ZR
495/18 - siehe auch Pressemitteilung BGH vor Urteilsspruch).
Cyber-Mobbing und negative Bewertungen
im Internet
Wie reagiere ich richtig und welche Möglichkeiten gibt
es, gegen schlechte Bewertungen vorzugehen.
Welcher
Dienstleister,
Rechtsanwalt,
Arzt
oder
Tierarzt
ist
der
richtige
für
mich?
Immer
mehr
Menschen
ziehen
das
Internet
zu
Rate
und
machen
ihre
Entscheidung
von
dem
Eindruck
abhängig,
den sie auf Internetportalen gewinnen.
Anhand
von
Erfahrungen
und
Bewertungen
Dritter
können
sie
sich
unverbindlich
und
kostenlos
ein
Bild
ihres
gewünschten
Vertragspartner
machen
und
dann
entscheiden,
ob
sie
diesem
ihr
Vertrauen
schenken
wollen.
Auch
auf
sozialen
Medien,
wie
Facebook,
Google+
oder
Seniorbook,
werden
vermehrt
Erfahrungsberichte
gepostet
und
diskutiert.
Nach
einer
Studie
aus
dem
Jahre
2014
der
"Tomorrow
Focus
Gruppe",
zu
der
auch
das
Arztbewertungsportal
Jameda
gehörte,
haben
knapp
75%
der
Teilnehmer
schon
einmal
eine
Online-Bewertung
abgegeben,
davon
32%
sehr
oft
oder
oftmals.
Arztbewertungen
rangieren
an
4. Stelle aller Bewertungen.
Rechtsanwalt - Fachanwalt für IT-Recht