Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte
Ablauf des Schlichtungsverfahrens nach dem Bayerischen
Gütestelle nach Bayerischem Schlichtungsgesetz
1. Antrag auf Schlichtung
Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer Partei oder einvernehmlich von beiden Parteien
eingeleitet.
(über Bayerische Staatskanzlei)
Der
Antrag
soll
die
Namen
und
Anschriften
der
Parteien
enthalten
sowie
eine
kurze
Darstellung
der
Streitsache
sowie
das
gewünschte
Begehren
enthalten. Die erforderlichen Kopien für die Gegenseite sollen dem Antrag beigefügt werden. [
Antragsformular
]
2. Wahl des Schlichters oder der Gütestelle
Wenn
die
Parteien
einvernehmlich
einen
Schlichtungsversuch
durchführen
wollen,
können
Sie
sich
an
jeden
Rechtsanwalt,
der
nicht
von
einem
der
Beteiligten
schon
Parteivertreter
ist,
an
jeden
Notar
oder
an
jede
dauerhaft
eingerichtete
Schlichtungsstelle
wenden.
Ein
Einvernehmen
wird
unwiderruflich vermutet, wenn sich ein Verbraucher an eine Schlichtungsstelle der IHK, der Handwerkskammer, oder der Innung wendet.
Liegt
kein
einvernehmlicher
Schlichtungsversuch
vor,
kann
sich
der
Antragsteller
an
jeden
örtlich
zuständigen
Schlichter
einer
Gütestelle
in
seinem
Landgerichtsbezirk wenden.
3. Gang des Schlichtungsverfahrens
Einzahlung des Kostenvorschusses
Nach
Eingang
des
Antrags
und
Einzahlung
des
Kostenvorschusses
(142,80
EUR
-
Berechnung
siehe
unten)
bestimmt
der
Schlichter
einen
Schlichtungstermin.
Sofern
eine
Partei
die
Voraussetzungen
für
die
Gewährung
von
Beratungshilfe
nach
den
Vorschriften
des
Beratungshilfegesetzes
erfüllt,
ist
sie
von
der
Verpflichtung
zur
Zahlung
der
Vergütung
befreit.
Nach
Abschluss
des
Schlichtungsverfahrens
rechnet
der Schlichter gegenüber dem Antragsteller bezüglich des Vorschusses ab.
Ladung der Parteien
Die Parteien werden zur Schlichtungsverhandlung persönlich geladen und auf die Folgen Ihres Ausbleibens hingewiesen.
Erscheinen zum Termin
Erscheint
der
Antragsteller
nicht
zum
Termin,
so
gilt
der
Antrag
als
zurückgenommen.
Dies
gilt
auch,
wenn
der
Kostenvorschuss
nicht
rechtzeitig
einbezahlt
worden
ist.
Fehlt
die
Gegenpartie
unentschuldigt,
so
ist
dem
Antragsteller
frühestens
nach
14
Tagen
ein
Zeugnis
über
eine
erfolglose
Schlichtung auszustellen.
Vertreter, Beistände
Die Parteien haben zu dem Schlichtungstermin persönlich zu erscheinen. Eine Partei kann sich jedoch auch vertreten lassen. Die Vertretung muss
dann jedoch zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage sein sowie zu einem unbedingten Vergleichsabschluss ausdrücklich ermächtigt sein. Der
Schlichter muss dem Fernbleiben der Partei zugestimmt haben.
Jede Partei kann sich auch beim Schlichtungstermins eines Rechtsanwalts oder Beistandes bedienen
Schlichtungstermin
Der
Schlichtungstermin
findet
in
den
geeigneten
Räumen
der
Schlichtungs-
oder
Gütestelle
statt.
Sofern
das
Verfahren
nicht
unverhältnismäßig
verzögert
wird,
kann
ein
Augenschein
eingenommen
werden.
Die
Schlichtungsverhandlung
ist
vertraulich
und
daher
im
Gegensatz
zur
Gerichtsverhandlung
nicht
öffentlich.
Zeugen
oder
Sachverständige
werden
nicht
geladen,
können
jedoch
angehört
werden,
wenn
Sie
auf
Kosten
der Parteien herbeigeschafft werden.
Im
Schlichtungstermin
erörtert
der
Schlichter
mit
den
Parteien
mündlich
die
Streitsache
und
Konfliktlösungsvorschläge
der
Parteien.
Im
Einvernehmen
mit
den
Parteien
können
auch
Einzelgespräche
geführt
werden.
Auf
Grundlage
der
Schlichtungsverhandlung
kann
er
den
Parteien
einen Vorschlag zur Konfliktbeilegung unterbreiten.
Gütliche Einigung
Wird
in
dem
Schlichtungstermin
vor
dem
Schlichter
eine
Vereinbarung
zur
Konfliktbeilegung
geschlossen,
so
wird
diese
unter
Angabe
des
Tages
und
ihres
Zustandekommens
schriftlich
fixiert
und
von
den
Parteien
unterschrieben.
Der
Schlichter
bestätigt
den
Abschluss
der
Vereinbarung
mit
seiner
Unterschrift.
Diese
Konfliktregelung
muss
auch
eine
Einigung
der
Parteien
über
die
Kosten
des
Schlichtungsverfahrens
enthalten,
die
gesondert
in
der
Vereinbarung
auszuweisen
sind.
Die
Kosten
werden
dann
entsprechend
der
getroffenen
Vereinbarung
ausgeglichen.
Dieser
Verglich
der
Parteien
findet
eine
Zwangsvollstreckung
wie
aus
einem
vor
Gericht
geschlossenen
Vergleich
statt.
Die
Vollstreckungsklausel
wird
dabei
von
einer
notariellen
Schlichtungsstelle
vom
Notar
erteilt.
Ist
der
Vergleich
vor
einer
Gütestelle
eines
Rechtsanwalts
abgeschlossen
worden, erteilt der Rechtspfleger des Amtsgerichts der Gütestelle die Vollstreckungsklausel.
Keine Einigung - erfolgloser Schlichtungsversuch
Bleibt
der
Schlichtungsversuch
erfolglos,
so
wird
dem
Antragsteller
darüber
ein
Zeugnis
ausgestellt.
Dieses
ist
dann
dem
Gericht
bei
Klageerhebung vorzulegen, da eine erfolglose Durchführung des außergerichtlichen Schlichtungsversuchs Prozessvoraussetzung ist.
4. Zeugnis über ein erfolgloses Schlichtungsverfahren
Ein
Zeugnis
wird
auf
Antrag
auch
ausgestellt,
wenn
der
binnen
einer
Frist
von
drei
Monaten
das
beantragte
Schlichtungsverfahren
nicht
durchgeführt
worden ist, um eine Verzögerung der Klärung der Streitfrage vorzubeugen.
Weiterhin
ist
ein
Zeugnis
auszustellen,
wenn
der
Schlichter
den
sachlichen
oder
örtlichen
Anwendungsbereich
des
Schlichtungsgesetzes
nicht
für
eröffnet
sieht,
oder
die
Angelegenheit
für
eine
Schlichtung
aus
rechtlichen
oder
tatsächlichen
Gründen
von
vorneherein
für
ungeeignet
angesehen
wird.
Dies
ist
dann
zum
Beispiel
der
Fall,
wenn
eine
Vielzahl
von
Zeugen
zu
vernehmen
wäre
oder
eine
komplizierte
Rechtsfrage
eine
gütliche
Einigung als ausgeschlossen erscheinen lässt. Diese Gründe sind dann auch im Zeugnis zu vermerken.
Das
Zeugnis
hat
die
Namen
und
Anschriften
der
Parteien,
eine
kurze
Darstellung
des
Streitgegenstands
(ausreichend
ist
eine
stichwortartige
Umschreibung des Lebenssachverhalts), Angaben zum Streitwert sowie den Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, zu enthalten.
5. Kosten des Verfahrens
Die Kosten des Verfahrens sind vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Vereinbarung zur Konfliktbeilegung von den Parteien selbst zu
tragen.
Diese betragen für das Verfahren
•
50.- € wenn das Verfahren ohne Schlichtungsgespräch endet
•
100.- € wenn ein Schlichtungsgespräch durchgeführt wird.
zuzüglich Auslagen (20.- EUR) und USt sind das dann
•
83,30 € wenn das Verfahren ohne Schlichtungsgespräch endet (incl. Auslagen 13,30 € USt)
•
142,80 € wenn ein Schlichtungsgespräch durchgeführt wird (incl. Auslagen und 22,80 € USt).
Vergütungsfreiheit
Eine
Partei,
welche
die
Voraussetzungen
für
die
Gewährung
von
Beratungshilfe
nach
dem
Beratungshilfegesetz
erfüllt,
ist
von
der
Verpflichtung
zur
Zahlung
der
Vergütung
befreit.
Vergütungsfreiheit
erhält
damit
derjenige,
dem
Prozesskostenhilfe
nach
den
Vorschriften
der
ZPO
ohne
eigenen
Beitrag
zu
den
Kosten
zu
gewähren
wäre.
Der
Rechtssuchende
kann
sich
in
diesen
Fällen
an
das
Amtsgericht
seines
Wohnortes
wenden,
und
die
Ausstellung
eines
Beratungsscheins
beantragen.
Er
kann
sich
jedoch
auch
direkt
an
den
Rechtsanwalt
oder
Notar
wenden,
der
die
Voraussetzungen
der
Beratungshilfe
sodann
prüft.
In
diesem
Fall
kann
der
Antrag
beim
Amtsgericht
nachträglich
gestellt
werden.
Der
Schlichter
erhält
dann
seine
Vergütung
von
der
Staatskasse.
Dies
ist
dann
auch
im
Bescheinigung
über
einen
erfolglosen
Schlichtungsversuch
zu
vermerken.
Der
Anspruch
auf
Kostenerstattung,
der
sich
aus
der
Verurteilung
des
Gegners
in
die
Prozesskosten
im
nachfolgenden
Gerichtsverfahren
ergibt,
geht
insoweit
auf
die
Staatskasse über.
Kostentragungspflicht
Grundsätzlich
trägt
jede
Partei
die
Kosten
des
Schlichtungsverfahrens
selbst.
Eine
andere
abweichende
Regelung
kann
zur
Konfliktbeilegung
in
der
Schlichtungsvereinbarung getroffen werden.
Bleibt
das
Schlichtungsverfahren
erfolglos
und
obsiegt
im
darauf
anschließenden
Gerichtsverfahren
derjenige
dem
Beratungshilfe
gewährt
worden
ist,
so
hat
der
Gegner
die
Kosten
des
Schlichtungsverfahrens
als
Kosten
des
Rechtsstreits
zu
tragen.
Im
Falle
der
Gewährung
von
Vergütungsfreiheit
geht der Kostenerstattungsanspruch auf die Staatskasse über.
Kostenvorschuss
Der Vorschuss, der von der antragstellenden Partei zur Durchführung der Schlichtungsverhandlung einzuzahlen ist beträgt 142,80 € inkl. 19 % USt.
Rechtsanwalt - Fachanwalt für IT-Recht