Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte
Was tun bei einer Hausdurchsuchung - wie verhalte ich mich
richtig?
Eine Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen und Daten dienen den
Strafverfolgungsbehörden zur Beweissicherung und Beweisgewinnung. Unsere Erfahrungen in der
Praxis zeigen, dass man sehr schnell z.B. durch Forenbeiträge, verdächtige e-Mails, welche den
Strafverfolgungsbehörden gemeldet worden sind, aber auch durch zufälliges (u.U. unbewusstes,
durch Pop-Ups verursachtes) Anwählen von verdächtigen Internetseiten in eine Hausdurchsuchung
geraten kann.
Rechtsgrundlagen für eine Durchsuchung sind die §§ 94 ff, 102ff und § 110 StPO sowie §§ 100a ff
StPO. Eine Durchsuchung darf nur von einem Richter und nur bei Gefahr im Verzug auch durch die
Staatsanwaltschaft, oder die Polizei angeordnet werden - § 105 I StPO. Für einen Beschluss nach § 102 StPO, das heißt eine Durchsuchung
beim Verdächtigen, muss das tatsächliche Geschehen, d.h. die Straftat so konkret wie möglich geschildert werden und der Zweck der
Durchsuchung und die zu erwartenden Beweismittel bezeichnet werden. Der Beschluss darf nicht älter als 6 Monate sein, andernfalls ist er
unwirksam. Als Rechtsbehelfe gegen eine Durchsuchung welche noch andauert kommen eine Beschwerde nach § 304 StPO, oder ein Antrag auf
gerichtliche Entscheidung analog § 98 II 2 StPO in Betracht. Ist die Durchsuchung beendet kommt nur mehr eine Beschwerde zum BVerfG in
Betracht, wenn ein tiefgreifender Grundrechtseingriff gegeben ist, bzw. ein Antrag nach §§ 23 ff EGGVG. Eine Durchsuchung ist erst mit der
Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beschlagnahme oder Herausgabe beendet, die sich an die Durchsicht der Unterlagen bzw.
Gegenstände anschließt.
Wie soll man sich in dieser Situation richtig verhalten:
Als erstes gilt: Ruhe bewahren!
Informieren
Sie
unverzüglich
einen
Rechtsanwalt,
am
besten
einen
Strafverteidiger.
Ein
Telefonat
mit
einem
Anwalt
kann
Ihnen
nicht
untersagt
werden,
wenn
Sie
die
Durchsuchung
nicht
behindern
und
sichergestellt
ist,
dass
Sie
nicht
mit
anderen
Personen
Kontakt
aufnehmen,
um
diese
z.B.
zu
warnen.
Da
die
Durchsuchungen
in
der
Regel
sehr
früh
morgens
stattfinden,
werden
Sie
vermutlich
keinen
Anwalt
in
seiner
Kanzlei
antreffen.
Haben
Sie
einen
Anwalt
kontaktiert,
bitten
Sie
die
Durchsuchung
zu
unterbrechen
und
auf
das
Eintreffen
des
Anwalts
zu
warten
(in
der
Zwischenzeit
können
Sie
den
Beamten
auch
einen
Kaffee
anbieten,
welche
diese
sicherlich
angesichts
der
frühen
Morgenstunde
nicht
verweigern werden).
Machen
Sie
bis
zum
Eintreffen
des
Anwalts
keine
Aussagen
zur
Sache.
Ich
meine
damit
KEINE
-
GAR
KEINE
-
alles
was
Sie
sagen
kann,
auch
ohne
formelle
Vernehmung,
zu
den
Akten
gelangen
und
gegen
Sie
verwendet
werden.
Fangen
Sie
keine
Diskussion
mit
den
Ermittlern
an.
Bewahren Sie Ruhe. Warten Sie bis der Anwalt eintrifft. Besprechen Sie die Angelegenheit unter 4 Augen mit dem Anwalt.
Sollten
Sie
keinen
Anwalt
erreichen,
gilt
das
gleiche
wie
oben
gesagt:
Machen
Sie
KEINE
Angaben
zur
Sache
-
Sie
müssen
nichts
angeben,
außer
Ihren
Personalien.
Diskutieren
Sie
nicht
mit
den
Ermittlern
-
bewahren
Sie
Ruhe.
Lassen
Sie
sich
den
Durchsuchungsbeschluss
zeigen.
Hieraus
ergibt
sich,
ob
Sie
als
Verdächtigter,
oder
als
unverdächtigter
Dritter
angesehen
werden.
Die
Durchsuchung
darf
nur
in
den
dort
bezeichneten
Räumen
stattfinden,
nicht
in
Räumen
unbeteiligter
Dritter.
Im
Durchsuchungsbeschluss
ist
auch
aufgeführt,
nach
welchen
Gegenständen
oder
Unterlagen
gesucht
wird.
Sie
können
die
Durchsuchung
beschleunigen,
wenn
Sie
den
Ermittlern
diese
Unterlagen
oder
Gegenstände
freiwillig
zur
Durchsicht
geben,
z.B.
zeigen,
wo
Ihre
Computeranlage
steht,
wo
Sie
die
Unterlagen
oder
Sicherungsbänder,
CDs
haben.
Sie
vermeiden
dadurch,
dass
alles
durchsucht
wird.
Sind
Sie
Berufsgeheimnisträger,
d.h.
Anwalt,
Steuerberater,
Arzt,
etc,
so
sollten
Sie
der Durchsuchung stets formal widersprechen um die Verschwiegenheitspflicht gegenüber Mandanten/Patienten nicht zu verletzen.
Versuchen
Sie
die
Mitnahme
der
gesamten
EDV
Anlage
dadurch
zu
verhindern,
dass
Sie
vorschlagen
nur
die
Festplatte,
CDs,
oder
andere
Datenträger
zur
Durchsicht
mitzunehmen
und
die
restliche
Hardware
bei
Ihnen
zu
belassen.
Grundsätzlich
ist
die
Verhältnismäßigkeit
zu
wahren.
(BVerfG
v.
12.04.2005
-
2
BvR
1027/02,
CR
2005,
77;
StraFo
2005,
286f;
NJW
2005,
1917
(1920).
Bei
einer
Durchsuchung
müssen
bereits
vor
Ort
Vorkehrungen
getroffen
werden,
damit
Daten,
die
ohne
Bedeutung
für
das
Strafverfahren
sind,
von
vornherein
nicht
erfasst
werden.
Eine
Auswertung
der
Daten
dauert
in
der
Regel
mehrere
Monate,
so
dass
Sie
in
dieser
Zeit
auf
Ihre
Hardware
verzichten
müssten.
In
wichtigen
Ausnahmefällen
kann
dies
u.U.
beschleunigt
werden,
oder
wichtige
Daten
(z.B.
für
die
Arbeit
notwendige
Dateien)
an
Sie
wieder
herausgegeben
werden.
Im
Falle
einer
Verurteilung
kann
jedoch
auch
die
Hardware
(Computer,
Fotoapparate,
CD-Brenner,
Speichermedien,
etc)
eingezogen
werden,
d.h.
Sie
erhalten
Sie
nicht
wieder
zurück.
Ist
die
Durchsuchung
zu
Unrecht
erfolgt
stehen
Ihnen
u.U.
für
die
Zeit
in
der
Ihre
Geräte
sichergestellt
worden
ist
eine
Entschädigung
nach
Strafrechtsentschädigungsgesetz
(StrEG)
zu.
Bei
sichergestellten
Computern
richtet
sich
hier
die
Höhe
der
Entschädigung nach der Dauer der Sicherstellung und beträgt bis ca. 2,40 € pro Tag.
Lassen
Sie
sich
eine
Kopie
des
Durchsuchungsberichts
geben
mit
einer
Auflistung
aller
Gegenstände,
welche
mitgenommen
werden
sollen.
Achten Sie darauf, dass diese Liste vollständig ist.
Wenden
Sie
sich
so
schnell
als
möglich
an
einen
spezialisierten
Anwalt.
Machen
Sie
keine
Aussagen
bevor
Sie
sich
nicht
beraten
haben
lassen.
Nur
auf
Grundlage
einer
Aktenkenntnis
kann
erörtert
werden,
ob
Sie
sich
zur
Sache
einlassen
sollen,
oder
auf
Ihr
Recht
zum
Schweigen
bestehen sollten.
Rechtsanwalt - Fachanwalt für IT-Recht