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Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte

Schlichtungsstelle nach BaySchlG

Rechtsanwalt Markus v. Hohenhau ist seit den Jahre 2000 von der Rechtsanwaltskammer Nürnberg als Gütestelle zur Schlichtung nach dem Bayerischen Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (BaySchlG) zugelassen. Seit 01.09.2000 müssen Sie in Bayern in bestimmten Fällen, bevor Sie eine Klage zum Amtsgericht erheben können, ein sog. Schlichtungsverfahren bei einer Gütestelle beantragen und durchführen. Gemäß Art 1 BaySchlG kann vor den Amtsgerichten in folgenden bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten mit Ausnahme der in § 15a Abs. 2 EGZPO genannten Streitigkeiten eine Klage erst dann erhoben werden, wenn die Parteien einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeit vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle gütlich beizulegen: 1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der   in   §   906   BGB   geregelten   Einwirkungen   auf   das   Nachbargrundstück,   sofern   es   sich   nicht   um   Einwirkungen   von   einem   gewerblichen Betrieb handelt, Überwuchses nach § 910 BGB Hinüberfalls nach § 911 BGB eines Grenzbaums nach § 923 BGB der in den Art. 43 bis 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, 2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist. 3. in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Nachfolgend finden Sie ausführliche Informationen zum Schlichtungsverfahren. Ferner   können   Sie   ein   Antragsformular   auf   Durchführung   des   Schlichtungsverfahrens   herunterladen .   Den   Antrag   schicken   Sie   uns   dann   bitte   per Post in dreifacher Ausfertigung zu. Bevor   Sie   den   Antrag   auf   Durchführung   des   Schlichtungsverfahrens    stellen,   sollten   Sie   unbedingt   die   Informationen   zur   Schlichtung   lesen,   um beurteilen zu können ob in Ihrem Fall überhaupt ein Schlichtungsverfahren erforderlich ist. Bitte   beachten   Sie   auch,   dass   ich   als   Gütestelle   nur   dann   zuständig   bin,   wenn   Ihr   Gegner   seinen   Wohn-   oder   Geschäftssitz   im   Bezirk   des Amtsgerichts Regensburg hat und Sie innerhalb des Landgerichtsbezirks Regensburg wohnen, bzw. Ihren Geschäftssitz haben.
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Schlichtungsstelle nach

BaySchlG

Rechtsanwalt Markus v. Hohenhau ist seit den Jahre 2000 von der Rechtsanwaltskammer Nürnberg als Gütestelle zur Schlichtung nach dem Bayerischen Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (BaySchlG) zugelassen. Seit 01.09.2000 müssen Sie in Bayern in bestimmten Fällen, bevor Sie eine Klage zum Amtsgericht erheben können, ein sog. Schlichtungsverfahren bei einer Gütestelle beantragen und durchführen. Gemäß Art 1 BaySchlG kann vor den Amtsgerichten in folgenden bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten mit Ausnahme der in § 15a Abs. 2 EGZPO genannten Streitigkeiten eine Klage erst dann erhoben werden, wenn die Parteien einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeit vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle gütlich beizulegen: 1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der      in      §      906      BGB      geregelten      Einwirkungen      auf      das Nachbargrundstück,    sofern    es    sich    nicht    um    Einwirkungen    von einem gewerblichen Betrieb handelt, Überwuchses nach § 910 BGB Hinüberfalls nach § 911 BGB eines Grenzbaums nach § 923 BGB der   in   den   Art.   43   bis   54   AGBGB   geregelten   Nachbarrechte,   sofern es   sich   nicht   um   Einwirkungen   von   einem   gewerblichen   Betrieb handelt, 2.     in     Streitigkeiten     über     Ansprüche     wegen     der     Verletzung     der persönlichen   Ehre,   die   nicht   in   Presse   oder   Rundfunk   begangen   worden ist. 3.   in   Streitigkeiten   über   Ansprüche   nach   Abschnitt   3   des   Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Nachfolgend        finden        Sie        ausführliche        Informationen        zum Schlichtungsverfahren. Ferner     können     Sie     ein     Antragsformular     auf     Durchführung     des Schlichtungsverfahrens   herunterladen .   Den   Antrag   schicken   Sie   uns   dann bitte per Post in dreifacher Ausfertigung zu. Bevor    Sie    den    Antrag    auf    Durchführung    des    Schlichtungsverfahrens   stellen,   sollten   Sie   unbedingt   die   Informationen   zur   Schlichtung   lesen,   um beurteilen       zu       können       ob       in       Ihrem       Fall       überhaupt       ein Schlichtungsverfahren erforderlich ist. Bitte   beachten   Sie   auch,   dass   ich   als   Gütestelle   nur   dann   zuständig   bin, wenn    Ihr    Gegner    seinen    Wohn-    oder    Geschäftssitz    im    Bezirk    des Amtsgerichts   Regensburg   hat   und   Sie   innerhalb   des   Landgerichtsbezirks Regensburg wohnen, bzw. Ihren Geschäftssitz haben.
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Schlichtungsstelle nach BaySchlG

Rechtsanwalt Markus v. Hohenhau ist seit den Jahre 2000 von der Rechtsanwaltskammer Nürnberg als Gütestelle zur Schlichtung nach dem Bayerischen Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (BaySchlG) zugelassen. Seit 01.09.2000 müssen Sie in Bayern in bestimmten Fällen, bevor Sie eine Klage zum Amtsgericht erheben können, ein sog. Schlichtungsverfahren bei einer Gütestelle beantragen und durchführen. Gemäß Art 1 BaySchlG kann vor den Amtsgerichten in folgenden bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten mit Ausnahme der in § 15a Abs. 2 EGZPO genannten Streitigkeiten eine Klage erst dann erhoben werden, wenn die Parteien einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeit vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle gütlich beizulegen: 1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der   in   §   906   BGB   geregelten   Einwirkungen   auf   das   Nachbargrundstück,   sofern   es   sich   nicht   um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, Überwuchses nach § 910 BGB Hinüberfalls nach § 911 BGB eines Grenzbaums nach § 923 BGB der   in   den   Art.   43   bis   54   AGBGB   geregelten   Nachbarrechte,   sofern   es   sich   nicht   um   Einwirkungen   von einem gewerblichen Betrieb handelt, 2.   in   Streitigkeiten   über   Ansprüche   wegen   der   Verletzung   der   persönlichen   Ehre,   die   nicht   in   Presse   oder Rundfunk begangen worden ist. 3. in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Nachfolgend finden Sie ausführliche Informationen zum Schlichtungsverfahren. Ferner   können   Sie   ein   Antragsformular   auf   Durchführung   des   Schlichtungsverfahrens   herunterladen .   Den Antrag schicken Sie uns dann bitte per Post in dreifacher Ausfertigung zu. Bevor    Sie    den    Antrag    auf    Durchführung    des    Schlichtungsverfahrens     stellen,    sollten    Sie    unbedingt    die Informationen    zur    Schlichtung    lesen,    um    beurteilen    zu    können    ob    in    Ihrem    Fall    überhaupt    ein Schlichtungsverfahren erforderlich ist. Bitte   beachten   Sie   auch,   dass   ich   als   Gütestelle   nur   dann   zuständig   bin,   wenn   Ihr   Gegner   seinen   Wohn-   oder Geschäftssitz    im    Bezirk    des    Amtsgerichts    Regensburg    hat    und    Sie    innerhalb    des    Landgerichtsbezirks Regensburg wohnen, bzw. Ihren Geschäftssitz haben.
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