Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte
Schlichtungsstelle nach BaySchlG
Rechtsanwalt Markus v. Hohenhau ist seit den Jahre 2000 von der Rechtsanwaltskammer Nürnberg
als Gütestelle zur Schlichtung nach dem Bayerischen Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen
Streitschlichtung (BaySchlG) zugelassen.
Seit 01.09.2000 müssen Sie in Bayern in bestimmten Fällen, bevor Sie eine Klage zum Amtsgericht
erheben können, ein sog. Schlichtungsverfahren bei einer Gütestelle beantragen und durchführen.
Gemäß Art 1 BaySchlG kann vor den Amtsgerichten in folgenden bürgerlichrechtlichen
Streitigkeiten mit Ausnahme der in § 15a Abs. 2 EGZPO genannten Streitigkeiten eine Klage erst
dann erhoben werden, wenn die Parteien einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeit vor
einer Schlichtungs- oder Gütestelle gütlich beizulegen:
1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
•
der
in
§
906
BGB
geregelten
Einwirkungen
auf
das
Nachbargrundstück,
sofern
es
sich
nicht
um
Einwirkungen
von
einem
gewerblichen
Betrieb handelt,
•
Überwuchses nach § 910 BGB
•
Hinüberfalls nach § 911 BGB
•
eines Grenzbaums nach § 923 BGB
•
der in den Art. 43 bis 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist.
3. in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Nachfolgend finden Sie ausführliche Informationen zum Schlichtungsverfahren.
Ferner
können
Sie
ein
Antragsformular
auf
Durchführung
des
Schlichtungsverfahrens
herunterladen
.
Den
Antrag
schicken
Sie
uns
dann
bitte
per
Post in dreifacher Ausfertigung zu.
Bevor
Sie
den
Antrag
auf
Durchführung
des
Schlichtungsverfahrens
stellen,
sollten
Sie
unbedingt
die
Informationen
zur
Schlichtung
lesen,
um
beurteilen zu können ob in Ihrem Fall überhaupt ein Schlichtungsverfahren erforderlich ist.
Bitte
beachten
Sie
auch,
dass
ich
als
Gütestelle
nur
dann
zuständig
bin,
wenn
Ihr
Gegner
seinen
Wohn-
oder
Geschäftssitz
im
Bezirk
des
Amtsgerichts Regensburg hat und Sie innerhalb des Landgerichtsbezirks Regensburg wohnen, bzw. Ihren Geschäftssitz haben.
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