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Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte

Rechtsanwaltsgebühren - was Ihr Fall bei uns kostet - wie wir

abrechnen

Bei uns gibt es keine versteckten Kosten oder seitenlange unverständliche Formulierungen. Sie sollen von Anfang an wissen, was Sie eine anwaltliche Tätigkeit kostet. Guter anwaltlicher Rat kostet, wie jede Dienstleistung auch Geld - schließlich müssen auch Anwälte Ihren Lebensunterhalt verdienen, sich regelmäßig fortbilden und Ihre Kanzlei unterhalten. In der Regel lohnt es sich jedoch auch für den Mandanten, für einen Anwalt Geld auszugeben.  Wenn   man   durch   den   fundierten   anwaltlichen   Rat   einen   aussichtslosen   Prozess   vermeiden   kann,   kann   dies   erhebliches   Geld   sparen. Gewinnt   man   einen   Gerichtsprozess   mit   anwaltlicher   Hilfe,   so   wird   die   gegnerische   Partei   in   der   Regel   zur   gesamten   Kostenerstattung verpflichtet und muss die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Bei einem Vergleich werden auch die Kosten des Verfahrens in der Regel zwischen den Parteien entsprechend aufgeteilt. Rechtsanwälte    können    nach    dem    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz    (RVG).    oder    durch    Honorarvereinbarung    mit    Ihren    Mandanten abrechnen.   In   der   Regel   rechnen   wir   außergerichtlich,   wie   die   meisten   Anwälte   im   IT-Recht,   durch   eine   Honorarvereinbarung   mit   dem Mandanten nach Stundenaufwand ab. Bei   "einfachen,   Standard-Fällen",   d.h.   z.B.   bei   Abmahnungen   wegen   Urheberrechtsverletzungen ,    welche   bei   uns   zur   täglichen Praxis   gehören,   rechnen   wir   nach   Fixhonorar   ab.   Hier   richtet   sich   unser   Anwaltshonorar   in   der   Regel   nach   dem   geltend   gemachten (oder   anzunehmenden)   Schadenersatz.   Sie   können   uns   gerne   vollkommen   unverbindlich   Ihre   Abmahnung   z.B.   per   e-Mail   oder   Fax unter   Angabe   Ihrer   Telefonnummer   zusenden   und   wir   setzen   uns   umgehend   mit   Ihnen   in   Verbindung   und   teilen   Ihnen   die   exakten Kosten für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit in diesen Fall mit. Erst dann entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen wollen. Bei    Vertragsüberprüfungen,    Erstellung/Überprüfung    von    Verträgen,    AGB,    Datenschutzberatungen,    Webseiten-    und Shopsystemüberprüfungen,   Markenanmeldungen   und   Recherchen      sowie   im   Sexualstrafrecht   rechnen   wir   in   der   Regel   nach Stundenhonorar   ab.   Bitte   schildern   Sie   uns   die   Angelegenheit   und   Ihre   Fragen   /   Anliegen   so   genau   wie   möglich   um   Ihnen   eine Kostenschätzung   des   zu   erwartenden   Aufwands   mitteilen   zu   können.   Wir   teilen   Ihnen,   sobald   wir   den   Umfang   der   notwendigen Tätigkeiten abschätzen können mit, in welchem Rahmen und Umfang wir für Sie tätig werden, so dass Sie die Kosten im Blick haben. Unser   Honorar   beträgt   250.-   €   pro   Stunde   zuzügl.   19   %   USt   (gesamt   297,00   €).   Wir   liegen   hier   im   Rahmen   vergleichbarer spezialisierter Anwaltskanzleien. Im Strafverfahren rechnen wir ebenfalls nach Zeithonorar (Stundenvereinbarung) ab. Im   gerichtlichen   Verfahren    (Klage)   rechnen   wir   entweder   nach   RVG   oder   nach   Stundenvereinbarung   ab.   Hier   ist   jedoch   zu beachten,   dass   im   gerichtlichen   Verfahren   die   gesetzlichen   Gebühren   nicht   durch   Vereinbarungen   unterschritten   werden   dürfen,   d.h. mindestens   die   Gebühren   nach   RVG   anfallen.   Die   Vereinbarung   einer   niedrigeren   als   der   gesetzlichen   Vergütung   ist   gem.   §   49b   Abs.   1 Satz   1   BRAO   in   Verbindung   mit   §   4   Abs.   1   RVG   nur   für   außergerichtliche   Angelegenheiten   und   unter   bestimmten   Voraussetzungen   für das gerichtliche Mahnverfahren sowie für einen Teil des Zwangsvollstreckungsverfahrens zulässig. Wichtig!   Fragen   Sie   immer   vor   Beauftragung   nach   den   Kosten   des   eigenen   Anwalts.   Hier   gibt   es   teilweise   erhebliche   Unterschiede   bei den   einzelnen   Kanzleien.   Insbesondere   sollten   Sie   auch   nicht   voreilig   einen   Anwalt   mit   der   Wahrnehmung   Ihrer   Interessen   beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Rechtsanwaltskosten
Rechtsanwalt - Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwaltsgebühren -

was Ihr Fall bei uns kostet

- wie wir abrechnen

Bei uns gibt es keine versteckten Kosten oder seitenlange unverständliche Formulierungen. Sie sollen von Anfang an wissen, was Sie eine anwaltliche Tätigkeit kostet. Guter anwaltlicher Rat kostet, wie jede Dienstleistung auch Geld - schließlich müssen auch Anwälte Ihren Lebensunterhalt verdienen, sich regelmäßig fortbilden und Ihre Kanzlei unterhalten. In der Regel lohnt es sich jedoch auch für den Mandanten, für einen Anwalt Geld auszugeben.  Wenn     man     durch     den     fundierten     anwaltlichen     Rat     einen aussichtslosen   Prozess   vermeiden   kann,   kann   dies   erhebliches   Geld sparen.   Gewinnt   man   einen   Gerichtsprozess   mit   anwaltlicher   Hilfe, so    wird    die    gegnerische    Partei    in    der    Regel    zur    gesamten Kostenerstattung      verpflichtet      und      muss      die      Kosten      des Rechtsstreits übernehmen. Bei   einem   Vergleich   werden   auch   die   Kosten   des   Verfahrens   in   der Regel zwischen den Parteien entsprechend aufgeteilt. Rechtsanwälte   können   nach   dem   Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).    oder    durch    Honorarvereinbarung    mit    Ihren    Mandanten abrechnen.    In    der    Regel    rechnen    wir    außergerichtlich,    wie    die meisten   Anwälte   im   IT-Recht,   durch   eine   Honorarvereinbarung   mit dem Mandanten nach Stundenaufwand ab. Bei    "einfachen,    Standard-Fällen",    d.h.    z.B.    bei    Abmahnungen wegen     Urheberrechtsverletzungen ,      welche     bei     uns     zur täglichen   Praxis   gehören,   rechnen   wir   nach   Fixhonorar   ab.   Hier richtet   sich   unser   Anwaltshonorar   in   der   Regel   nach   dem   geltend gemachten   (oder   anzunehmenden)   Schadenersatz.   Sie   können   uns gerne   vollkommen   unverbindlich   Ihre   Abmahnung   z.B.   per   e-Mail oder   Fax   unter   Angabe   Ihrer   Telefonnummer   zusenden   und   wir setzen   uns   umgehend   mit   Ihnen   in   Verbindung   und   teilen   Ihnen die   exakten   Kosten   für   die   gesamte   außergerichtliche   Tätigkeit   in diesen   Fall   mit.   Erst   dann   entscheiden   Sie,   ob   Sie   uns   beauftragen wollen. Bei     Vertragsüberprüfungen,     Erstellung/Überprüfung     von Verträgen,    AGB,    Datenschutzberatungen,    Webseiten-    und Shopsystemüberprüfungen,        Markenanmeldungen        und Recherchen      sowie   im   Sexualstrafrecht   rechnen   wir   in   der Regel    nach    Stundenhonorar    ab.    Bitte    schildern    Sie    uns    die Angelegenheit   und   Ihre   Fragen   /   Anliegen   so   genau   wie   möglich um   Ihnen   eine   Kostenschätzung   des   zu   erwartenden   Aufwands mitteilen   zu   können.   Wir   teilen   Ihnen,   sobald   wir   den   Umfang   der notwendigen    Tätigkeiten    abschätzen    können    mit,    in    welchem Rahmen   und   Umfang   wir   für   Sie   tätig   werden,   so   dass   Sie   die Kosten im Blick haben. Unser    Honorar    beträgt    250.-    €    pro    Stunde    zuzügl.    19    %    USt (gesamt    297,00    €).    Wir    liegen    hier    im    Rahmen    vergleichbarer spezialisierter Anwaltskanzleien. Im    Strafverfahren    rechnen    wir    ebenfalls    nach    Zeithonorar (Stundenvereinbarung) ab. Im   gerichtlichen   Verfahren    (Klage)   rechnen   wir   entweder   nach RVG    oder    nach    Stundenvereinbarung    ab.    Hier    ist    jedoch    zu beachten,     dass     im     gerichtlichen     Verfahren     die     gesetzlichen Gebühren    nicht    durch    Vereinbarungen    unterschritten    werden dürfen,    d.h.    mindestens    die    Gebühren    nach    RVG    anfallen.    Die Vereinbarung   einer   niedrigeren   als   der   gesetzlichen   Vergütung   ist gem.   §   49b   Abs.   1   Satz   1   BRAO   in   Verbindung   mit   §   4   Abs.   1   RVG nur   für   außergerichtliche   Angelegenheiten   und   unter   bestimmten Voraussetzungen    für    das    gerichtliche    Mahnverfahren    sowie    für einen Teil des Zwangsvollstreckungsverfahrens zulässig. Wichtig!   Fragen   Sie   immer   vor   Beauftragung   nach   den   Kosten   des eigenen   Anwalts.   Hier   gibt   es   teilweise   erhebliche   Unterschiede   bei den    einzelnen    Kanzleien.    Insbesondere    sollten    Sie    auch    nicht voreilig    einen    Anwalt    mit    der    Wahrnehmung    Ihrer    Interessen beauftragen    -    lassen    Sie    sich    in    ihrer    Aufregung    nicht    voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Rechtsanwaltskosten
Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte

Rechtsanwaltsgebühren - was Ihr Fall bei uns

kostet - wie wir abrechnen

Bei uns gibt es keine versteckten Kosten oder seitenlange unverständliche Formulierungen. Sie sollen von Anfang an wissen, was Sie eine anwaltliche Tätigkeit kostet. Guter anwaltlicher Rat kostet, wie jede Dienstleistung auch Geld - schließlich müssen auch Anwälte Ihren Lebensunterhalt verdienen, sich regelmäßig fortbilden und Ihre Kanzlei unterhalten. In der Regel lohnt es sich jedoch auch für den Mandanten, für einen Anwalt Geld auszugeben.  Wenn   man   durch   den   fundierten   anwaltlichen   Rat   einen   aussichtslosen   Prozess   vermeiden   kann,   kann dies   erhebliches   Geld   sparen.   Gewinnt   man   einen   Gerichtsprozess   mit   anwaltlicher   Hilfe,   so   wird   die gegnerische   Partei   in   der   Regel   zur   gesamten   Kostenerstattung   verpflichtet   und   muss   die   Kosten   des Rechtsstreits übernehmen. Bei   einem   Vergleich   werden   auch   die   Kosten   des   Verfahrens   in   der   Regel   zwischen   den   Parteien entsprechend aufgeteilt. Rechtsanwälte       können       nach       dem       Rechtsanwaltsvergütungsgesetz       (RVG).       oder       durch Honorarvereinbarung   mit   Ihren   Mandanten   abrechnen.   In   der   Regel   rechnen   wir   außergerichtlich,   wie die    meisten    Anwälte    im    IT-Recht,    durch    eine    Honorarvereinbarung    mit    dem    Mandanten    nach Stundenaufwand ab. Bei   "einfachen,   Standard-Fällen",   d.h.   z.B.   bei   Abmahnungen   wegen   Urheberrechtsverletzungen ,   welche   bei   uns   zur   täglichen   Praxis   gehören,   rechnen   wir   nach   Fixhonorar   ab.   Hier   richtet   sich   unser Anwaltshonorar   in   der   Regel   nach   dem   geltend   gemachten   (oder   anzunehmenden)   Schadenersatz.   Sie können   uns   gerne   vollkommen   unverbindlich   Ihre   Abmahnung   z.B.   per   e-Mail   oder   Fax   unter   Angabe Ihrer   Telefonnummer   zusenden   und   wir   setzen   uns   umgehend   mit   Ihnen   in   Verbindung   und   teilen   Ihnen die   exakten   Kosten   für   die   gesamte   außergerichtliche   Tätigkeit   in   diesen   Fall   mit.   Erst   dann   entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen wollen. Bei         Vertragsüberprüfungen,         Erstellung/Überprüfung         von         Verträgen,         AGB, Datenschutzberatungen,    Webseiten-    und    Shopsystemüberprüfungen,    Markenanmeldungen und   Recherchen      sowie   im   Sexualstrafrecht   rechnen   wir   in   der   Regel   nach   Stundenhonorar   ab. Bitte   schildern   Sie   uns   die   Angelegenheit   und   Ihre   Fragen   /   Anliegen   so   genau   wie   möglich   um   Ihnen eine   Kostenschätzung   des   zu   erwartenden   Aufwands   mitteilen   zu   können.   Wir   teilen   Ihnen,   sobald   wir den   Umfang   der   notwendigen   Tätigkeiten   abschätzen   können   mit,   in   welchem   Rahmen   und   Umfang   wir für Sie tätig werden, so dass Sie die Kosten im Blick haben. Unser   Honorar   beträgt   250.-   €   pro   Stunde   zuzügl.   19   %   USt   (gesamt   297,00   €).   Wir   liegen   hier   im Rahmen vergleichbarer spezialisierter Anwaltskanzleien. Im Strafverfahren rechnen wir ebenfalls nach Zeithonorar (Stundenvereinbarung) ab. Im   gerichtlichen   Verfahren    (Klage)   rechnen   wir   entweder   nach   RVG   oder   nach   Stundenvereinbarung ab.   Hier   ist   jedoch   zu   beachten,   dass   im   gerichtlichen   Verfahren   die   gesetzlichen   Gebühren   nicht   durch Vereinbarungen   unterschritten   werden   dürfen,   d.h.   mindestens   die   Gebühren   nach   RVG   anfallen.   Die Vereinbarung   einer   niedrigeren   als   der   gesetzlichen   Vergütung   ist   gem.   §   49b   Abs.   1   Satz   1   BRAO   in Verbindung   mit   §   4   Abs.   1   RVG   nur   für   außergerichtliche   Angelegenheiten   und   unter   bestimmten Voraussetzungen       für       das       gerichtliche       Mahnverfahren       sowie       für       einen       Teil       des Zwangsvollstreckungsverfahrens zulässig. Wichtig!   Fragen   Sie   immer   vor   Beauftragung   nach   den   Kosten   des   eigenen   Anwalts.   Hier   gibt   es teilweise   erhebliche   Unterschiede   bei   den   einzelnen   Kanzleien.   Insbesondere   sollten   Sie   auch   nicht voreilig   einen   Anwalt   mit   der   Wahrnehmung   Ihrer   Interessen   beauftragen   -   lassen   Sie   sich   in   ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Rechtsanwaltskosten
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