Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte
Rechtsinformation zur Kinderpornographie
Surfen Sie im Internet und stoßen Sie auf kinderpornographisches
Material, ist allergrößte Vorsicht angesagt: Machen Sie sich
keinesfalls selbst auf die Suche nach den Tätern. Dies ist ebenso
strafbar, wie das Sammeln von Bildern zu Beweiszwecken.
Grundsätzlich ist jeder Download von kinderpornographischem
Material verboten.
Auch das Betrachten derartiger Bilder kann strafbar sein! Werden
entsprechende Daten, zum Beispiel per e-Mail, Links oder Bilder unbeabsichtigt gespeichert, müssen Sie diese
sofort von Ihrem Rechner löschen. Wird Ihnen kinderpornographisches Material angeboten, gehen Sie auf keinen
Fall darauf ein, sondern leiten Sie die Hinweise unverzüglich an die entsprechenden Stellen bei der
Kriminalpolizei weiter. Gleichgültig auf welche kinderpornographischen Angebote und Inhalte Sie stoßen,
notieren Sie hierfür alle Verbindungsdaten die Sie finden können. Zum Beispiel: Adresse der Internetseite (URL),
Uhrzeit, Pseudonyme der Teilnehmer, den Chatdialog, E-Mailadressen etc. Fertigen Sie keine Ausdrucke an und
unterlassen Sie jede Möglichkeit eines Downloads der entsprechende Spuren auf Ihrem Rechner hinterlassen
kann. Sind entsprechende Dateien auf Ihren Computer gelangt, dann sollten Sie alle relevanten Informationen
über Absender beziehungsweise Fundstelle notieren, und das Material dann unverzüglich löschen (z. B. durch
Leeren des Browser-Cache oder Löschen der entsprechenden E-Mail und Löschen des Papierkorbes (wichtig! Wir
hatten einen Fall, wo sich eine Mail noch im Papierkorb befunden hat!)
Bevor
Sie
eine
Fundstelle
melden,
sollten
Sie
sicherstellen,
dass
es
sich
tatsächlich
um
Kinderpornographie
handelt.
Auch
nach
Aussagen
des
LKA
München
und
anderer
Polizeistellen
sowie
dem
Bund
Deutscher
Kriminalbeamter
spielt
eine
Verbreitung
von
Kinderpornographie
in
Deutschland
über
das
Internet
nur
eine
geringe
Rolle.
Anders
als
oftmals
in
den
Medien
berichtet
gibt
es
auch
nach
unserer
Einschätzung
sowie
der
des
BKA
keinen
kommerziellen
Massenmarkt
für
kinderpornographische
Darstellungen
-
in
der
Regel
erfolgt
ein
kostenloser
Tausch
in
einem
sehr
abgeschotteten
Kreis.
Es
ist
daher
eher
unwahrscheinlich,
dass
ein
Nutzer
im
Internet
auf
derartige
Filme
oder
Fotos
stößt.
Nach
der
Analyse
der
vom
Deutschen
Bundestag
als
Expertin
angehörten
Jugendschützerin
und
Medienwissenschaftlerin
Korinna
Kuhnen
präsentiert
sich
die
Kinderpornoszene
nicht
im
Web,
sondern
entzieht
sich
einer
Verfolgung
durch
Abschottung.
Von
einem
offenen
Auftreten
und
einer
Verbreitung
einschlägigen
Materials
für
Außenstehende
könne
längst
keine
Rede
mehr
sein.
Nur
bei
„klarer
Intention
dürfte
es
für
die
Täter
möglich
sein,
fündig
zu
werden“,
schreibt
sie
in
ihrer
Dissertation
Kinderpornografie
und
Internet
(siehe
auch
Artikel
in
Spiegel
Online
-
die
Argumente
für
Kinderporno-Sperren
laufen ins Leere
)
Nach
§
184b
StGB
ist
die
Verbreitung
von
„kinderpornografischen
Schriften“
strafbar.
Als
solche
definiert
der
Gesetzgeber
pornografische
Darstellungen,
die
entweder
sexuelle
Handlungen
von,
an
oder
vor
Kindern
(Personen
unter
14
Jahren);
ganz
oder
teilweise
unbekleidete
Kinder
in
unnatürlich
geschlechtsbetonter
Körperhaltung;
oder
unbekleidete
Genitalien
oder
Gesäß
von
Kindern
zeigen.
Im
Falle
von
Darstellungen
tatsächlicher
Geschehen
oder
wirklichkeitsnahen
Darstellungen
ist
bereits
der
Besitz
strafbar.
„Schriften“
nach
§
11
Abs.
3
StGB
sind
neben
bilderloser
Literatur
insbesondere
auch
Bilder,
Filme
und
Tonaufzeichnungen.
Auf
Datenträgern
gespeicherte
Darstellungen
sind
anderen
gegenständlichen
Darstellungen,
wie
Papierbildern,
gleichgestellt.
In
einigen
Ländern
(Dänemark,
Schweden
und
die
Niederlande)
waren
in
den
60er
und
70er-Jahren
nur
die
Herstellung,
nicht
aber
der
Vertrieb
von
Kinderpornografie
verboten.
In
diesen
Pornos
waren
Aktaufnahmen
von
Kindern
bis
hin
zu
Geschlechtsverkehr
mit
Kindern
zu
sehen.
Einer
der
größten
Anbieter
von
kommerzieller
Kinderpornografie
war
die
dänische
Color
Climax
Corporation.
Laut
Schätzungen
der
UNO
wird
durch
Handel
und
Herstellung
von
Kinderpornografie
weltweit
so
viel
umgesetzt
wie
durch
den
illegalen
Waffenhandel.
Eine
Grundlage
für
diese
Schätzung
ist
nicht
bekannt.
Während
Kinderpornografie
bis
in
die
80er
Jahre
in
geringem
Ausmaß
"unter
dem
Ladentisch"
-
aber
legal!
-
verkauft
wurde,
erfuhr
sie
durch
das
Aufkommen
des
Internet
eine
deutlich
höhere
Verbreitung
auch
durch
nicht-kommerziellen
Tausch.
Sie
findet
häufig
durch
File
Sharing,
IRC und das Usenet statt. Heute ist Kinderpornographie in allen Ländern der Erde verboten.
Hinweise
auf
kinderpornographische
Inhalte,
die
lediglich
zu
Bildern
von
spärlich
bekleideten,
jungen
Frauen
führen,
beschäftigen
die
Beamten
unnötig
und
behindern
sie
bei
anderen
Ermittlungen.
Vergleichen
Sie
daher
die obige Definition mit dem von Ihnen gefundenen Material, ehe Sie den Behörden einen Hinweis übermitteln.
Haben
Sie
Hinweise
auf
Kinderpornographie,
oder
den
Missbrauch
von
Kindern
in
Ihrem
persönlichen
Umfeld,
zeigen
Sie
wohlüberlegte
Courage!
Nur
wenn
Sie
sichere
Hinweise
haben,
wenden
Sie
sich
an
die
Kriminalpolizei.
Bestehen
"nur"
Verdachtsmomente
oder
können
Sie
einen
Hinweis
nicht
tatsächlich
belegen,
suchen
Sie
erst
einmal Kontakt zu speziellen Hilfsorganisationen. Hier können Sie sich auch anonym beraten lassen.
Auch
wir
hatten
schon
Fälle
in
denen
Unbeteiligte
nur
durch
eine
Mail
mit
kinderpornographischem
Anhang,
abgesandt
von
einer
unserer
Mandantschaft
vollkommen
unbekannten
Person,
in
das
Visier
der
Strafverfolgungsbehörden
gekommen
sind
und
eine
Hausdurchsuchung
und
sogar
eine
Anklageerhebung
stattfand.
Vorsicht
ist
auch
bei
Popups
geboten,
durch
die
sich
weiter
Seiten
öffnen,
welche
der
User
gar
nicht
besuchen wollte. Bei Seitenabrufen werden stets Daten im sog. Cache auf der Festplatte des Surfers abgelegt.
Ebenso
ist
Vorsicht
auch
beim
Download
über
Filesharingbörsen
geboten
-
Sie
wissen
u.U.
erst
später
was
Sie
herunter
geladen
haben
-
uns
liegen
Fälle
vor,
in
denen
User
"normale"
Pornographie
downloaden
wollten
und
letztendlich
(unwissentlich
-
am
Dateinamen
nicht
erkennbar)
Kinderpornographie
herunter
geladen
und
(wegen
des
Prinzips
der
Tauschbörse)
auch
verbreitet
haben
-
Folge:
Hausdurchsuchung
-
Strafverfahren!
Wir
raten
-
auch aus urheberrechtlichen Problemen - generell davon ab, Internettauschbörsen (bittorent) zu verwenden.
Wir
empfehlen
Ihnen
kinderpornographisches
Material
nicht
bei
der
nächstbesten
Polizeidienststelle
zu
melden,
(es
sei
denn,
sie
wollen
eine
Hausdurchsuchung
live
erleben),
sondern
sich
an
die
Landeskriminalämter
zu
wenden.
Hier
ist
uns
kein
Fall
bekannt,
wo
es
nach
einer
Meldung
(auch
bei
Bekanntgabe
des
Namens
des
Melders) durch einen User hier zu Problemen gekommen ist.
siehe hierzu auch unser Beitrag: wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung
Rechtsanwalt - Fachanwalt für IT-Recht