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Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte

Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht, geregelt u.a. im das  Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)  sowie in einer Vielzahl anderer Gesetze, wie der Preisangabeverordnung, Textilkennzeichnungsverordnung, TMG u.a. schreibt die Spielregeln fairen wirtschaftlichen Verhaltens vor, die jedes Unternehmen im Wettbewerb einhalten muss. In den letzten Jahren müssen Onlinehändler bei Verkäufen an Verbraucher ein Vielzahl von Pflichtinformationen auf Ihren Shopseiten bereit halten. Verstöße gegen diese Pflichten stellen in aller Regel Wettbewerbsverletzungen dar und werden immer häufiger abgemahnt. Das Wettbewerbsrecht dient dem Schutz der Mitbewerber und der Verbraucher sowie dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Mitwettbewerbe ist jedem Gewerbetreibenden, der mit einem Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen eines Anderen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Verstößt   ein   Mitbewerber   gegen   das   Wettbewerbsrecht   steht   einem   Konkurrenten   das   Recht   zu,   gegen   diesen   Wettbewerbsverstoß   vorzugehen.   Ebenso dürfen    rechtsfähigen    Verbände    zur    Förderung    gewerblicher    Interessen    (Wirtschafts-    und    Fachverbände,    Vereine    zur    Bekämpfung    unlauteren Wettbewerbs),   wie   z.B.   Zentrale   zur   Bekämpfung   unlauteren   Wettbewerbs   e.   V.   sowie   Verbraucherverbände   oder   die   Industrie-   und   Handelskammern (IHK) und Handwerkskammern Wettbewerbsverstöße abmahnen. Verbraucher   selbst   können   keine   Ansprüche   wegen   unlauterer   Werbung   geltend   machen.   Sie   müssen   sich   an   einen   klagebefugten   Verband,   z.   B.   einen Verbraucherschutzverein wenden. Wird   eine   Wettbewerbsverletzung   gerügt,   wird   zunächst   ein   Unterlassungsanspruch   gefordert.   Mit   diesem   kann   verlangt   werden,   dass   das   unzulässige Verhalten   beendet   und   in   Zukunft   nicht   wiederholt   wird.   Ein   Unterlassungsanspruch   setzt   kein   Verschulden   des   Verletzers   voraus.   Dieser   kann   sich somit nicht damit verteidigen, er habe nicht gewusst, dass sein Verhalten unzulässig ist. Ein   Unterlassungsanspruch   besteht   jedoch   nicht,   wenn   eine   Abmahnung   eines   Konkurrenten      rechtsmissbräuchlich   ist,   z.B.   weil   sie   ausschließlich   dazu bestimmt    ist,    sich    oder    einem    Rechtsanwalt    ein    Einkommen    über    Abmahngebühren    zu    verschaffen    (so    auch    OLG    Nürnberg    im    Falle    von Massenabmahnungen wegen fehlendem Impressum von gewerblichen Facebookseiten) Immer   häufiger   haben   wir   Fälle,   in   denen   Unternehmen   und/oder   Rechtsanwälte   einfache   meist   gleichgelagerte   Verstöße   im   Internet   zum   Anlass nehmen,   um   gegen   sehr   viele   Konkurrenten   Abmahnungen   auszusprechen.   Es   muss   daher   im   Einzelfall   stets   geprüft   werden,   ob   es   sich   um   eine berechtigte Abmahnung oder um ein rechtswidrige Abmahnung oder sogar einen Betrug handelt. Mit   der   Abgabe   einer   strafbewehrten   Unterlassungserklärung   verpflichtet   sich   Abgemahnte,   das   wettbewerbswidrige   Verhalten   in   Zukunft   bei   Meidung einer   Vertragsstrafe   zu   unterlassen.   Die   Abgabe   einer   Unterlassungserklärung   ohne   angemessenes   Vertragsstrafeversprechen   ist   nicht   ausreichend,   um den   wettbewerbsrechtlichen   Unterlassungsanspruch   zu   erfüllen,   da   ohne   empfindliche   Sanktion   der   Verletzer   nicht   wirksam   gehindert   wäre,   den Wettbewerbsverstoß   in   Zukunft   zu   unterlassen.   Es   reicht   also   keinesfalls,   wenn   ein   Abgemahnte   lediglich   versichert,   er   werde   das   beanstandete Verhalten nicht wiederholen. Hier besteht die Gefahr einer sehr teuren Klage auf Unterlassung. Eine   Abmahnung   ist   eine   außergerichtliche   Aufforderung   an   den   Verletzer,   das   beanstandet   Verhalten   sofort   abzustellen   und   sich   zu   verpflichten   die beanstande   Handlung   in   Zukunft   nicht   mehr   zu   wiederholen.   Eine   Abmahnung   kann   mit   einem   formlosen   Schreiben,   oder   auch   per   e-Mail   erfolgen   -   in der Regel kommen jedoch die Abmahnung auch noch schriftlich per Post, wenn diese vorab per Telefax oder e-Mail erfolgen. Die Fristen zur Reaktion sind meist sehr kurz gehalten - in der Regel wenige Tage, bei sehr intensiven Verstößen u.U. auch nur wenige Stunden. Bei    einer    berechtigten    Abmahnung    ist    der    Verletzer    auch    verpflichtet,    einem    Mitwettbewerber    die    zur    zweckentsprechenden    Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, z.B. die Anwaltskosten zu zahlen. Wichtig   ist,   die   Abmahnung   unbedingt   erst   zu   nehmen   und   entsprechend   (jedoch   nicht   überhastet)   zu   reagieren.   Auch   raten   wir   dazu   ab,   beigefügte Unterlassungserklärung   ungeprüft   zu   unterschreiben,   da   diese   teilweise   zu   weit   gehend   ist   und   auch   Positionen   enthalten   könnten,   die   nicht   in   eine Unterlassungserklärung gehören. Sofern   tatsächlich   ein   Wettbewerbsverstoß   gegeben   ist   raten   wir   dringend   zur   Abgabe   einer   modifizierten   Unterlassungserklärung,   da   diese   auch gerichtlich eingeklagt werden kann, was  weitere deutlich höheren Kosten nach sich ziehen kann. Wir   helfen   seit   Jahren   bundesweit   zwischenzeitlich   in   ca.   2000   Fällen   von   Abmahnungen   wegen   Urheberrechts-   und   Wettbewerbsverletzungen   schnell und   unkompliziert.   Ihr   erster   Kontakt   mit   uns   ist   für   Sie   vollständig   kostenlos   und   unverbindlich.   Im   Notfall   können   wir   innerhalb   kürzester   Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de. Wichtig!   Fragen   Sie   immer   vor   Beauftragung   nach   den   Kosten   des   eigenen   Anwalts.   Hier   gibt   es   teilweise   erhebliche   Unterschiede   bei   den   einzelnen Kanzleien.   Insbesondere   sollten   Sie   auch   nicht   voreilig   einen   Anwalt   mit   der   Wahrnehmung   Ihrer   Interessen   beauftragen   -   lassen   Sie   sich   in   ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Rechtsanwalt - Fachanwalt für IT-Recht

Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht, geregelt u.a. im das  Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)  sowie in einer Vielzahl anderer Gesetze, wie der Preisangabeverordnung, Textilkennzeichnungsverordnung, TMG u.a. schreibt die Spielregeln fairen wirtschaftlichen Verhaltens vor, die jedes Unternehmen im Wettbewerb einhalten muss. In den letzten Jahren müssen Onlinehändler bei Verkäufen an Verbraucher ein Vielzahl von Pflichtinformationen auf Ihren Shopseiten bereit halten. Verstöße gegen diese Pflichten stellen in aller Regel Wettbewerbsverletzungen dar und werden immer häufiger abgemahnt. Das Wettbewerbsrecht dient dem Schutz der Mitbewerber und der Verbraucher sowie dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Mitwettbewerbe ist jedem Gewerbetreibenden, der mit einem Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen eines Anderen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Verstößt    ein    Mitbewerber    gegen    das    Wettbewerbsrecht    steht    einem Konkurrenten     das     Recht     zu,     gegen     diesen     Wettbewerbsverstoß vorzugehen.     Ebenso     dürfen     rechtsfähigen     Verbände     zur     Förderung gewerblicher    Interessen    (Wirtschafts-    und    Fachverbände,    Vereine    zur Bekämpfung   unlauteren   Wettbewerbs),   wie   z.B.   Zentrale   zur   Bekämpfung unlauteren    Wettbewerbs    e.    V.    sowie    Verbraucherverbände    oder    die Industrie-      und      Handelskammern      (IHK)      und      Handwerkskammern Wettbewerbsverstöße abmahnen. Verbraucher   selbst   können   keine   Ansprüche   wegen   unlauterer   Werbung geltend   machen.   Sie   müssen   sich   an   einen   klagebefugten   Verband,   z.   B. einen Verbraucherschutzverein wenden. Wird      eine      Wettbewerbsverletzung      gerügt,      wird      zunächst      ein Unterlassungsanspruch   gefordert.   Mit   diesem   kann   verlangt   werden,   dass das   unzulässige   Verhalten   beendet   und   in   Zukunft   nicht   wiederholt   wird. Ein   Unterlassungsanspruch   setzt   kein   Verschulden   des   Verletzers   voraus. Dieser   kann   sich   somit   nicht   damit   verteidigen,   er   habe   nicht   gewusst, dass sein Verhalten unzulässig ist. Ein   Unterlassungsanspruch   besteht   jedoch   nicht,   wenn   eine   Abmahnung eines   Konkurrenten      rechtsmissbräuchlich   ist,   z.B.   weil   sie   ausschließlich dazu   bestimmt   ist,   sich   oder   einem   Rechtsanwalt   ein   Einkommen   über Abmahngebühren   zu   verschaffen   (so   auch   OLG   Nürnberg   im   Falle   von Massenabmahnungen    wegen    fehlendem    Impressum    von    gewerblichen Facebookseiten) Immer    häufiger    haben    wir    Fälle,    in    denen    Unternehmen    und/oder Rechtsanwälte   einfache   meist   gleichgelagerte   Verstöße   im   Internet   zum Anlass    nehmen,    um    gegen    sehr    viele    Konkurrenten    Abmahnungen auszusprechen.   Es   muss   daher   im   Einzelfall   stets   geprüft   werden,   ob   es sich    um    eine    berechtigte    Abmahnung    oder    um    ein    rechtswidrige Abmahnung oder sogar einen Betrug handelt. Mit   der   Abgabe   einer   strafbewehrten   Unterlassungserklärung   verpflichtet sich    Abgemahnte,    das    wettbewerbswidrige    Verhalten    in    Zukunft    bei Meidung     einer     Vertragsstrafe     zu     unterlassen.     Die     Abgabe     einer Unterlassungserklärung   ohne   angemessenes   Vertragsstrafeversprechen   ist nicht   ausreichend,   um   den   wettbewerbsrechtlichen   Unterlassungsanspruch zu   erfüllen,   da   ohne   empfindliche   Sanktion   der   Verletzer   nicht   wirksam gehindert   wäre,   den   Wettbewerbsverstoß   in   Zukunft   zu   unterlassen.   Es reicht   also   keinesfalls,   wenn   ein   Abgemahnte   lediglich   versichert,   er   werde das   beanstandete   Verhalten   nicht   wiederholen.   Hier   besteht   die   Gefahr einer sehr teuren Klage auf Unterlassung. Eine   Abmahnung   ist   eine   außergerichtliche   Aufforderung   an   den   Verletzer, das   beanstandet   Verhalten   sofort   abzustellen   und   sich   zu   verpflichten   die beanstande    Handlung    in    Zukunft    nicht    mehr    zu    wiederholen.    Eine Abmahnung   kann   mit   einem   formlosen   Schreiben,   oder   auch   per   e-Mail erfolgen    -    in    der    Regel    kommen    jedoch    die    Abmahnung    auch    noch schriftlich per Post, wenn diese vorab per Telefax oder e-Mail erfolgen. Die   Fristen   zur   Reaktion   sind   meist   sehr   kurz   gehalten   -   in   der   Regel wenige Tage, bei sehr intensiven Verstößen u.U. auch nur wenige Stunden. Bei    einer    berechtigten    Abmahnung    ist    der    Verletzer    auch    verpflichtet, einem   Mitwettbewerber   die   zur   zweckentsprechenden   Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, z.B. die Anwaltskosten zu zahlen. Wichtig   ist,   die   Abmahnung   unbedingt   erst   zu   nehmen   und   entsprechend (jedoch   nicht   überhastet)   zu   reagieren.   Auch   raten   wir   dazu   ab,   beigefügte Unterlassungserklärung   ungeprüft   zu   unterschreiben,   da   diese   teilweise   zu weit   gehend   ist   und   auch   Positionen   enthalten   könnten,   die   nicht   in   eine Unterlassungserklärung gehören. Sofern   tatsächlich   ein   Wettbewerbsverstoß   gegeben   ist   raten   wir   dringend zur    Abgabe    einer    modifizierten    Unterlassungserklärung,    da    diese    auch gerichtlich   eingeklagt   werden   kann,   was      weitere   deutlich   höheren   Kosten nach sich ziehen kann. Wir   helfen   seit   Jahren   bundesweit   zwischenzeitlich   in   ca.   2000   Fällen   von Abmahnungen     wegen     Urheberrechts-     und     Wettbewerbsverletzungen schnell   und   unkompliziert.   Ihr   erster   Kontakt   mit   uns   ist   für   Sie   vollständig kostenlos   und   unverbindlich.   Im   Notfall   können   wir   innerhalb   kürzester Zeit   reagieren.   Sie   erreichen   uns   telefonisch   unter   0941-567   12   005   oder per Mail unter info@e-anwalt.de. Wichtig!   Fragen   Sie   immer   vor   Beauftragung   nach   den   Kosten   des   eigenen Anwalts.   Hier   gibt   es   teilweise   erhebliche   Unterschiede   bei   den   einzelnen Kanzleien.   Insbesondere   sollten   Sie   auch   nicht   voreilig   einen   Anwalt   mit der   Wahrnehmung   Ihrer   Interessen   beauftragen   -   lassen   Sie   sich   in   ihrer Aufregung   nicht   voreilig   überreden   am   Telefon   eine   Mandatszusage   zu erteilen.
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Schwerpunkte

Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht, geregelt u.a. im das  Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)  sowie in einer Vielzahl anderer Gesetze, wie der Preisangabeverordnung, Textilkennzeichnungsverordnung, TMG u.a. schreibt die Spielregeln fairen wirtschaftlichen Verhaltens vor, die jedes Unternehmen im Wettbewerb einhalten muss. In den letzten Jahren müssen Onlinehändler bei Verkäufen an Verbraucher ein Vielzahl von Pflichtinformationen auf Ihren Shopseiten bereit halten. Verstöße gegen diese Pflichten stellen in aller Regel Wettbewerbsverletzungen dar und werden immer häufiger abgemahnt. Das Wettbewerbsrecht dient dem Schutz der Mitbewerber und der Verbraucher sowie dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Mitwettbewerbe ist jedem Gewerbetreibenden, der mit einem Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen eines Anderen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Verstößt   ein   Mitbewerber   gegen   das   Wettbewerbsrecht   steht   einem   Konkurrenten   das   Recht   zu,   gegen   diesen Wettbewerbsverstoß     vorzugehen.     Ebenso     dürfen     rechtsfähigen     Verbände     zur     Förderung     gewerblicher Interessen    (Wirtschafts-    und    Fachverbände,    Vereine    zur    Bekämpfung    unlauteren    Wettbewerbs),    wie    z.B. Zentrale   zur   Bekämpfung   unlauteren   Wettbewerbs   e.   V.   sowie   Verbraucherverbände   oder   die   Industrie-   und Handelskammern (IHK) und Handwerkskammern Wettbewerbsverstöße abmahnen. Verbraucher   selbst   können   keine   Ansprüche   wegen   unlauterer   Werbung   geltend   machen.   Sie   müssen   sich   an einen klagebefugten Verband, z. B. einen Verbraucherschutzverein wenden. Wird   eine   Wettbewerbsverletzung   gerügt,   wird   zunächst   ein   Unterlassungsanspruch   gefordert.   Mit   diesem   kann verlangt    werden,    dass    das    unzulässige    Verhalten    beendet    und    in    Zukunft    nicht    wiederholt    wird.    Ein Unterlassungsanspruch   setzt   kein   Verschulden   des   Verletzers   voraus.   Dieser   kann   sich   somit   nicht   damit verteidigen, er habe nicht gewusst, dass sein Verhalten unzulässig ist. Ein      Unterlassungsanspruch      besteht      jedoch      nicht,      wenn      eine      Abmahnung      eines      Konkurrenten        rechtsmissbräuchlich   ist,   z.B.   weil   sie   ausschließlich   dazu   bestimmt   ist,   sich   oder   einem   Rechtsanwalt   ein Einkommen   über   Abmahngebühren   zu   verschaffen   (so   auch   OLG   Nürnberg   im   Falle   von   Massenabmahnungen wegen fehlendem Impressum von gewerblichen Facebookseiten) Immer   häufiger   haben   wir   Fälle,   in   denen   Unternehmen   und/oder   Rechtsanwälte   einfache   meist   gleichgelagerte Verstöße   im   Internet   zum   Anlass   nehmen,   um   gegen   sehr   viele   Konkurrenten   Abmahnungen   auszusprechen.   Es muss   daher   im   Einzelfall   stets   geprüft   werden,   ob   es   sich   um   eine   berechtigte   Abmahnung   oder   um   ein rechtswidrige Abmahnung oder sogar einen Betrug handelt. Mit     der     Abgabe     einer     strafbewehrten     Unterlassungserklärung     verpflichtet     sich     Abgemahnte,     das wettbewerbswidrige   Verhalten   in   Zukunft   bei   Meidung   einer   Vertragsstrafe   zu   unterlassen.   Die   Abgabe   einer Unterlassungserklärung    ohne    angemessenes    Vertragsstrafeversprechen    ist    nicht    ausreichend,    um    den wettbewerbsrechtlichen   Unterlassungsanspruch   zu   erfüllen,   da   ohne   empfindliche   Sanktion   der   Verletzer   nicht wirksam   gehindert   wäre,   den   Wettbewerbsverstoß   in   Zukunft   zu   unterlassen.   Es   reicht   also   keinesfalls,   wenn ein   Abgemahnte   lediglich   versichert,   er   werde   das   beanstandete   Verhalten   nicht   wiederholen.   Hier   besteht   die Gefahr einer sehr teuren Klage auf Unterlassung. Eine   Abmahnung   ist   eine   außergerichtliche   Aufforderung   an   den   Verletzer,   das   beanstandet   Verhalten   sofort abzustellen   und   sich   zu   verpflichten   die   beanstande   Handlung   in   Zukunft   nicht   mehr   zu   wiederholen.   Eine Abmahnung   kann   mit   einem   formlosen   Schreiben,   oder   auch   per   e-Mail   erfolgen   -   in   der   Regel   kommen   jedoch die Abmahnung auch noch schriftlich per Post, wenn diese vorab per Telefax oder e-Mail erfolgen. Die   Fristen   zur   Reaktion   sind   meist   sehr   kurz   gehalten   -   in   der   Regel   wenige   Tage,   bei   sehr   intensiven Verstößen u.U. auch nur wenige Stunden. Bei    einer    berechtigten    Abmahnung    ist    der    Verletzer    auch    verpflichtet,    einem    Mitwettbewerber    die    zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, z.B. die Anwaltskosten zu zahlen. Wichtig    ist,    die    Abmahnung    unbedingt    erst    zu    nehmen    und    entsprechend    (jedoch    nicht    überhastet)    zu reagieren.   Auch   raten   wir   dazu   ab,   beigefügte   Unterlassungserklärung   ungeprüft   zu   unterschreiben,   da   diese teilweise   zu   weit   gehend   ist   und   auch   Positionen   enthalten   könnten,   die   nicht   in   eine   Unterlassungserklärung gehören. Sofern   tatsächlich   ein   Wettbewerbsverstoß   gegeben   ist   raten   wir   dringend   zur   Abgabe   einer   modifizierten Unterlassungserklärung,   da   diese   auch   gerichtlich   eingeklagt   werden   kann,   was      weitere   deutlich   höheren Kosten nach sich ziehen kann. Wir   helfen   seit   Jahren   bundesweit   zwischenzeitlich   in   ca.   2000   Fällen   von   Abmahnungen   wegen   Urheberrechts- und   Wettbewerbsverletzungen   schnell   und   unkompliziert.   Ihr   erster   Kontakt   mit   uns   ist   für   Sie   vollständig kostenlos   und   unverbindlich.   Im   Notfall   können   wir   innerhalb   kürzester   Zeit   reagieren.   Sie   erreichen   uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de. Wichtig!   Fragen   Sie   immer   vor   Beauftragung   nach   den   Kosten   des   eigenen   Anwalts.   Hier   gibt   es   teilweise erhebliche   Unterschiede   bei   den   einzelnen   Kanzleien.   Insbesondere   sollten   Sie   auch   nicht   voreilig   einen   Anwalt mit    der    Wahrnehmung    Ihrer    Interessen    beauftragen    -    lassen    Sie    sich    in    ihrer    Aufregung    nicht    voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
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