Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte
Wettbewerbsrecht
Das Wettbewerbsrecht, geregelt u.a. im das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie in einer Vielzahl anderer
Gesetze, wie der Preisangabeverordnung,
Textilkennzeichnungsverordnung, TMG u.a. schreibt die Spielregeln
fairen wirtschaftlichen Verhaltens vor, die jedes Unternehmen im
Wettbewerb einhalten muss. In den letzten Jahren müssen
Onlinehändler bei Verkäufen an Verbraucher ein Vielzahl von
Pflichtinformationen auf Ihren Shopseiten bereit halten. Verstöße
gegen diese Pflichten stellen in aller Regel
Wettbewerbsverletzungen dar und werden immer häufiger abgemahnt.
Das Wettbewerbsrecht dient dem Schutz der Mitbewerber und der Verbraucher sowie dem Interesse der
Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Mitwettbewerbe ist jedem Gewerbetreibenden, der mit
einem Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen eines Anderen in einem
konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Verstößt
ein
Mitbewerber
gegen
das
Wettbewerbsrecht
steht
einem
Konkurrenten
das
Recht
zu,
gegen
diesen
Wettbewerbsverstoß
vorzugehen.
Ebenso
dürfen
rechtsfähigen
Verbände
zur
Förderung
gewerblicher
Interessen
(Wirtschafts-
und
Fachverbände,
Vereine
zur
Bekämpfung
unlauteren
Wettbewerbs),
wie
z.B.
Zentrale
zur
Bekämpfung
unlauteren
Wettbewerbs
e.
V.
sowie
Verbraucherverbände
oder
die
Industrie-
und
Handelskammern (IHK) und Handwerkskammern Wettbewerbsverstöße abmahnen.
Verbraucher
selbst
können
keine
Ansprüche
wegen
unlauterer
Werbung
geltend
machen.
Sie
müssen
sich
an
einen klagebefugten Verband, z. B. einen Verbraucherschutzverein wenden.
Wird
eine
Wettbewerbsverletzung
gerügt,
wird
zunächst
ein
Unterlassungsanspruch
gefordert.
Mit
diesem
kann
verlangt
werden,
dass
das
unzulässige
Verhalten
beendet
und
in
Zukunft
nicht
wiederholt
wird.
Ein
Unterlassungsanspruch
setzt
kein
Verschulden
des
Verletzers
voraus.
Dieser
kann
sich
somit
nicht
damit
verteidigen, er habe nicht gewusst, dass sein Verhalten unzulässig ist.
Ein
Unterlassungsanspruch
besteht
jedoch
nicht,
wenn
eine
Abmahnung
eines
Konkurrenten
rechtsmissbräuchlich
ist,
z.B.
weil
sie
ausschließlich
dazu
bestimmt
ist,
sich
oder
einem
Rechtsanwalt
ein
Einkommen
über
Abmahngebühren
zu
verschaffen
(so
auch
OLG
Nürnberg
im
Falle
von
Massenabmahnungen
wegen fehlendem Impressum von gewerblichen Facebookseiten)
Immer
häufiger
haben
wir
Fälle,
in
denen
Unternehmen
und/oder
Rechtsanwälte
einfache
meist
gleichgelagerte
Verstöße
im
Internet
zum
Anlass
nehmen,
um
gegen
sehr
viele
Konkurrenten
Abmahnungen
auszusprechen.
Es
muss
daher
im
Einzelfall
stets
geprüft
werden,
ob
es
sich
um
eine
berechtigte
Abmahnung
oder
um
ein
rechtswidrige Abmahnung oder sogar einen Betrug handelt.
Mit
der
Abgabe
einer
strafbewehrten
Unterlassungserklärung
verpflichtet
sich
Abgemahnte,
das
wettbewerbswidrige
Verhalten
in
Zukunft
bei
Meidung
einer
Vertragsstrafe
zu
unterlassen.
Die
Abgabe
einer
Unterlassungserklärung
ohne
angemessenes
Vertragsstrafeversprechen
ist
nicht
ausreichend,
um
den
wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruch
zu
erfüllen,
da
ohne
empfindliche
Sanktion
der
Verletzer
nicht
wirksam
gehindert
wäre,
den
Wettbewerbsverstoß
in
Zukunft
zu
unterlassen.
Es
reicht
also
keinesfalls,
wenn
ein
Abgemahnte
lediglich
versichert,
er
werde
das
beanstandete
Verhalten
nicht
wiederholen.
Hier
besteht
die
Gefahr einer sehr teuren Klage auf Unterlassung.
Eine
Abmahnung
ist
eine
außergerichtliche
Aufforderung
an
den
Verletzer,
das
beanstandet
Verhalten
sofort
abzustellen
und
sich
zu
verpflichten
die
beanstande
Handlung
in
Zukunft
nicht
mehr
zu
wiederholen.
Eine
Abmahnung
kann
mit
einem
formlosen
Schreiben,
oder
auch
per
e-Mail
erfolgen
-
in
der
Regel
kommen
jedoch
die Abmahnung auch noch schriftlich per Post, wenn diese vorab per Telefax oder e-Mail erfolgen.
Die
Fristen
zur
Reaktion
sind
meist
sehr
kurz
gehalten
-
in
der
Regel
wenige
Tage,
bei
sehr
intensiven
Verstößen u.U. auch nur wenige Stunden.
Bei
einer
berechtigten
Abmahnung
ist
der
Verletzer
auch
verpflichtet,
einem
Mitwettbewerber
die
zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, z.B. die Anwaltskosten zu zahlen.
Wichtig
ist,
die
Abmahnung
unbedingt
erst
zu
nehmen
und
entsprechend
(jedoch
nicht
überhastet)
zu
reagieren.
Auch
raten
wir
dazu
ab,
beigefügte
Unterlassungserklärung
ungeprüft
zu
unterschreiben,
da
diese
teilweise
zu
weit
gehend
ist
und
auch
Positionen
enthalten
könnten,
die
nicht
in
eine
Unterlassungserklärung
gehören.
Sofern
tatsächlich
ein
Wettbewerbsverstoß
gegeben
ist
raten
wir
dringend
zur
Abgabe
einer
modifizierten
Unterlassungserklärung,
da
diese
auch
gerichtlich
eingeklagt
werden
kann,
was
weitere
deutlich
höheren
Kosten nach sich ziehen kann.
Wir
helfen
seit
Jahren
bundesweit
zwischenzeitlich
in
ca.
2000
Fällen
von
Abmahnungen
wegen
Urheberrechts-
und
Wettbewerbsverletzungen
schnell
und
unkompliziert.
Ihr
erster
Kontakt
mit
uns
ist
für
Sie
vollständig
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und
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Im
Notfall
können
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Sie
erreichen
uns
telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter
info@e-anwalt.de.
Wichtig!
Fragen
Sie
immer
vor
Beauftragung
nach
den
Kosten
des
eigenen
Anwalts.
Hier
gibt
es
teilweise
erhebliche
Unterschiede
bei
den
einzelnen
Kanzleien.
Insbesondere
sollten
Sie
auch
nicht
voreilig
einen
Anwalt
mit
der
Wahrnehmung
Ihrer
Interessen
beauftragen
-
lassen
Sie
sich
in
ihrer
Aufregung
nicht
voreilig
überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Rechtsanwalt - Fachanwalt für IT-Recht