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Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte
Wie kommen die Abmahnanwälte an meine Daten Das fragen sich leider viele (oftmals zu spät) - vor einigen Jahren war das "Tauschen" von Musik oder Filmen - das Heruntersaugen urheberrechtlich geschützten Werken vor allem bei Jugendlichen sehr beliebt. Eine Nachverfolgung war oft nicht möglich. Früher konnte eine Abmahnkanzlei auch nur über eine Strafanzeige gegen Unbekannt und anschließender Akteneinsicht an die Daten der Tauschbörsennutzer gelangen. Hierbei wurden die Staatsanwaltschaften oftmals von tausenden Anzeigen regelrecht überrollt. Der Gesetzgeber hat dann den § 101 UrhG eingeführt, der dem Verletzten einen direkten Anspruch auf Auskunftserteilung an den Provider gewährt. Wer heute noch Tauschbörsensoftware benutzt und urheberrechtlich geschütztes Material kostenfrei aus dem Netz saugt unterliegt einem sehr hohen Risiko dabei "erwischt" zu werden. Die Ermittlungsmethoden sind mittlerweile sehr ausgereift, so dass auch nur kurzes "saugen" von urheberrechtlich geschützten Werken (oft nur eine Minute) registriert wird. Einige Kanzleien haben sich seit Jahren auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen wegen im Internet spezialisiert und mahnen diese kostenpflichtig ab. Bei jedem Aufruf einer Seite, oder einer Datei im Netz, so auch bei Tauschbörsen, wird die IP-Adresse des Rechners des jeweiligen Nutzers übertragen. Diese IP-Adressen wechseln in der Regel jedes Mal, wenn Sie sich ins Netz einwählen. Sie erhalten daher jedes Mal eine neue IP- Adresse - in Verbindung mit dem exakten Datum und Uhrzeit ist jedoch Ihr Anschluss durch den Internetprovider eindeutig dem Anschlussinhaber zuzuordnen. Firmen, welche Tauschbörsen auf Rechtsverstöße überwachen, geben die IP-Adressen der Tauschbörsennutzer an die beauftragten Anwaltskanzleien (im Folgenden Abmahnanwälte genannt) ab. Die  Abmahnanwälte  erwirken nun eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel den Internetprovider zu verpflichten, die bei ihm (wie üblich und rechtlich zulässig) gespeicherten Daten zur IP-Adresse bis zur endgültigen Entscheidung durch ein Gericht zu speichern und nicht nach wenigen Tage wieder zu löschen. Mit einem weiteren Beschluss wird der Provider dann gerichtlich verpflichtet zu ermitteln welcher Anschlussinhaber zu dem ermittelten Datum und Uhrzeit die IP-Adresse hatte. Die Abmahnkanzlei erfährt daher vom Internetprovider (durch gerichtlichen Beschluss genehmigt - siehe auch § 101 UrhG) die Adresse des Anschlussinhabers (dies hat übrigens nichts mit der Vorratsdatenspeicherung zu tun - Provider dürfen IP-Adressen bis zu 7 Tage speichern und können darüber hinaus auch gerichtlich, z.B. durch einstweilige Verfügung verpflichtet werden die Daten bis zur Gestattung einer Auskunft zu speichern). Der Anschlussinhaber muss aber nicht zwingend die Rechtsverletzung auch selbst begangen haben. Es können auch die Kinder, der Ehepartner, Freunde, Bekannte, oder auch unbekannte Dritte (z.B. über das offene WLAN) die Urheberrechtsverletzung begangen haben. Dies weiß die Abmahnkanzlei selbstverständlich nicht, da sie vom Provider nur die Adresse des Anschlussinhabers erfährt. Daher dreht sich in aller Regel in einem Gerichtsverfahren die Beweislast um und der abgemahnte Anschlussinhaber muss nachweisen, dass weder er selbst noch Dritte die Rechtsverletzung begangen haben (sogenannte sekundäre Beweislast). Durch die Abmahnung soll ein teures und langwieriges Gerichtsverfahren durch Abgabe der Unterlassungserklärung und Einigung auf einen Schadensersatz vermieden werden (siehe auch § 97a UrhG). Die Frist zur Reaktion ist meist sehr kurz gehalten, daher ist rasches, aber überlegtes Handeln gefordert. Nichthandeln ist auf jeden Fall die schlechteste Lösung. Keineswegs sollte jedoch die beigefügten Unterlassungserklärung ohne nähere Prüfung von Ihnen unterzeichnet werden, da man hieran für die nächsten 30 Jahre gebunden ist. Wir raten Ihnen es nicht zu versuchen, sich selbst zu wehren! Nehmen Sie keinen Kontakt mit der Gegenpartei oder deren Rechtsvertretern auf, ohne zuvor einen fachkundigen Anwalt kontaktiert zu haben. Hier gilt das gleiche wie in einem Strafverfahren - Ruhe bewahren und nichts unüberlegt gegenüber der Gegenseite äußern. Auf jeden Fall sollte in den Fällen einer Abmahnung ein mit der Materie betrauter Rechtsanwalt aufgesucht werden. Weiterführende Informationen zum Thema: Was ist eine Abmahnung - warum wurde ich abgemahnt Wann haftet ein Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen Dritter über seinen Anschluss Wie reagiere ich jetzt richtig - was tun bei einer Abmahnung Aktuelle Urteile, welche wir im Namen von Abgemahnten erstritten haben Welche Kanzleien mahnen derzeit ab Was können wir für Sie tun Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung Wie beuge ich vor, dass über meinen Anschluss Rechtsverletzungen begangen werden
Rechtsanwalt - Fachanwalt für IT-Recht
Schwerpunkte
Wie kommen die Abmahnanwälte an meine Daten Das fragen sich leider viele (oftmals zu spät) - vor einigen Jahren war das "Tauschen" von Musik oder Filmen - das Heruntersaugen urheberrechtlich geschützten Werken vor allem bei Jugendlichen sehr beliebt. Eine Nachverfolgung war oft nicht möglich. Früher konnte eine Abmahnkanzlei auch nur über eine Strafanzeige gegen Unbekannt und anschließender Akteneinsicht an die Daten der Tauschbörsennutzer gelangen. Hierbei wurden die Staatsanwaltschaften oftmals von tausenden Anzeigen regelrecht überrollt. Der Gesetzgeber hat dann den § 101 UrhG eingeführt, der dem Verletzten einen direkten Anspruch auf Auskunftserteilung an den Provider gewährt. Wer heute noch Tauschbörsensoftware benutzt und urheberrechtlich geschütztes Material kostenfrei aus dem Netz saugt unterliegt einem sehr hohen Risiko dabei "erwischt" zu werden. Die Ermittlungsmethoden sind mittlerweile sehr ausgereift, so dass auch nur kurzes "saugen" von urheberrechtlich geschützten Werken (oft nur eine Minute) registriert wird. Einige Kanzleien haben sich seit Jahren auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen wegen im Internet spezialisiert und mahnen diese kostenpflichtig ab. Bei jedem Aufruf einer Seite, oder einer Datei im Netz, so auch bei Tauschbörsen, wird die IP-Adresse des Rechners des jeweiligen Nutzers übertragen. Diese IP-Adressen wechseln in der Regel jedes Mal, wenn Sie sich ins Netz einwählen. Sie erhalten daher jedes Mal eine neue IP- Adresse - in Verbindung mit dem exakten Datum und Uhrzeit ist jedoch Ihr Anschluss durch den Internetprovider eindeutig dem Anschlussinhaber zuzuordnen. Firmen, welche Tauschbörsen auf Rechtsverstöße überwachen, geben die IP-Adressen der Tauschbörsennutzer an die beauftragten Anwaltskanzleien (im Folgenden Abmahnanwälte genannt) ab. Die  Abmahnanwälte  erwirken nun eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel den Internetprovider zu verpflichten, die bei ihm (wie üblich und rechtlich zulässig) gespeicherten Daten zur IP-Adresse bis zur endgültigen Entscheidung durch ein Gericht zu speichern und nicht nach wenigen Tage wieder zu löschen. Mit einem weiteren Beschluss wird der Provider dann gerichtlich verpflichtet zu ermitteln welcher Anschlussinhaber zu dem ermittelten Datum und Uhrzeit die IP-Adresse hatte. Die Abmahnkanzlei erfährt daher vom Internetprovider (durch gerichtlichen Beschluss genehmigt - siehe auch § 101 UrhG) die Adresse des Anschlussinhabers (dies hat übrigens nichts mit der Vorratsdatenspeicherung zu tun - Provider dürfen IP-Adressen bis zu 7 Tage speichern und können darüber hinaus auch gerichtlich, z.B. durch einstweilige Verfügung verpflichtet werden die Daten bis zur Gestattung einer Auskunft zu speichern). Der Anschlussinhaber muss aber nicht zwingend die Rechtsverletzung auch selbst begangen haben. Es können auch die Kinder, der Ehepartner, Freunde, Bekannte, oder auch unbekannte Dritte (z.B. über das offene WLAN) die Urheberrechtsverletzung begangen haben. Dies weiß die Abmahnkanzlei selbstverständlich nicht, da sie vom Provider nur die Adresse des Anschlussinhabers erfährt. Daher dreht sich in aller Regel in einem Gerichtsverfahren die Beweislast um und der abgemahnte Anschlussinhaber muss nachweisen, dass weder er selbst noch Dritte die Rechtsverletzung begangen haben (sogenannte sekundäre Beweislast). Durch die Abmahnung soll ein teures und langwieriges Gerichtsverfahren durch Abgabe der Unterlassungserklärung und Einigung auf einen Schadensersatz vermieden werden (siehe auch § 97a UrhG). Die Frist zur Reaktion ist meist sehr kurz gehalten, daher ist rasches, aber überlegtes Handeln gefordert. Nichthandeln ist auf jeden Fall die schlechteste Lösung. Keineswegs sollte jedoch die beigefügten Unterlassungserklärung ohne nähere Prüfung von Ihnen unterzeichnet werden, da man hieran für die nächsten 30 Jahre gebunden ist. Wir raten Ihnen es nicht zu versuchen, sich selbst zu wehren! Nehmen Sie keinen Kontakt mit der Gegenpartei oder deren Rechtsvertretern auf, ohne zuvor einen fachkundigen Anwalt kontaktiert zu haben. Hier gilt das gleiche wie in einem Strafverfahren - Ruhe bewahren und nichts unüberlegt gegenüber der Gegenseite äußern. Auf jeden Fall sollte in den Fällen einer Abmahnung ein mit der Materie betrauter Rechtsanwalt aufgesucht werden. Weiterführende Informationen zum Thema: Was ist eine Abmahnung - warum wurde ich abgemahnt Wann haftet ein Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen Dritter über seinen Anschluss Wie reagiere ich jetzt richtig - was tun bei einer Abmahnung Aktuelle Urteile, welche wir im Namen von Abgemahnten erstritten haben Welche Kanzleien mahnen derzeit ab Was können wir für Sie tun Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung Wie beuge ich vor, dass über meinen Anschluss Rechtsverletzungen begangen werden
Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte
Wie kommen die Abmahnanwälte an meine Daten Das fragen sich leider viele (oftmals zu spät) - vor einigen Jahren war das "Tauschen" von Musik oder Filmen - das Heruntersaugen urheberrechtlich geschützten Werken vor allem bei Jugendlichen sehr beliebt. Eine Nachverfolgung war oft nicht möglich. Früher konnte eine Abmahnkanzlei auch nur über eine Strafanzeige gegen Unbekannt und anschließender Akteneinsicht an die Daten der Tauschbörsennutzer gelangen. Hierbei wurden die Staatsanwaltschaften oftmals von tausenden Anzeigen regelrecht überrollt. Der Gesetzgeber hat dann den § 101 UrhG eingeführt, der dem Verletzten einen direkten Anspruch auf Auskunftserteilung an den Provider gewährt. Wer heute noch Tauschbörsensoftware benutzt und urheberrechtlich geschütztes Material kostenfrei aus dem Netz saugt unterliegt einem sehr hohen Risiko dabei "erwischt" zu werden. Die Ermittlungsmethoden sind mittlerweile sehr ausgereift, so dass auch nur kurzes "saugen" von urheberrechtlich geschützten Werken (oft nur eine Minute) registriert wird. Einige Kanzleien haben sich seit Jahren auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen wegen im Internet spezialisiert und mahnen diese kostenpflichtig ab. Bei jedem Aufruf einer Seite, oder einer Datei im Netz, so auch bei Tauschbörsen, wird die IP-Adresse des Rechners des jeweiligen Nutzers übertragen. Diese IP-Adressen wechseln in der Regel jedes Mal, wenn Sie sich ins Netz einwählen. Sie erhalten daher jedes Mal eine neue IP-Adresse - in Verbindung mit dem exakten Datum und Uhrzeit ist jedoch Ihr Anschluss durch den Internetprovider eindeutig dem Anschlussinhaber zuzuordnen. Firmen, welche Tauschbörsen auf Rechtsverstöße überwachen, geben die IP-Adressen der Tauschbörsennutzer an die beauftragten Anwaltskanzleien (im Folgenden Abmahnanwälte genannt) ab. Die  Abmahnanwälte  erwirken nun eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel den Internetprovider zu verpflichten, die bei ihm (wie üblich und rechtlich zulässig) gespeicherten Daten zur IP-Adresse bis zur endgültigen Entscheidung durch ein Gericht zu speichern und nicht nach wenigen Tage wieder zu löschen. Mit einem weiteren Beschluss wird der Provider dann gerichtlich verpflichtet zu ermitteln welcher Anschlussinhaber zu dem ermittelten Datum und Uhrzeit die IP-Adresse hatte. Die Abmahnkanzlei erfährt daher vom Internetprovider (durch gerichtlichen Beschluss genehmigt - siehe auch § 101 UrhG) die Adresse des Anschlussinhabers (dies hat übrigens nichts mit der Vorratsdatenspeicherung zu tun - Provider dürfen IP-Adressen bis zu 7 Tage speichern und können darüber hinaus auch gerichtlich, z.B. durch einstweilige Verfügung verpflichtet werden die Daten bis zur Gestattung einer Auskunft zu speichern). Der Anschlussinhaber muss aber nicht zwingend die Rechtsverletzung auch selbst begangen haben. Es können auch die Kinder, der Ehepartner, Freunde, Bekannte, oder auch unbekannte Dritte (z.B. über das offene WLAN) die Urheberrechtsverletzung begangen haben. Dies weiß die Abmahnkanzlei selbstverständlich nicht, da sie vom Provider nur die Adresse des Anschlussinhabers erfährt. Daher dreht sich in aller Regel in einem Gerichtsverfahren die Beweislast um und der abgemahnte Anschlussinhaber muss nachweisen, dass weder er selbst noch Dritte die Rechtsverletzung begangen haben (sogenannte sekundäre Beweislast). Durch die Abmahnung soll ein teures und langwieriges Gerichtsverfahren durch Abgabe der Unterlassungserklärung und Einigung auf einen Schadensersatz vermieden werden (siehe auch § 97a UrhG). Die Frist zur Reaktion ist meist sehr kurz gehalten, daher ist rasches, aber überlegtes Handeln gefordert. Nichthandeln ist auf jeden Fall die schlechteste Lösung. Keineswegs sollte jedoch die beigefügten Unterlassungserklärung ohne nähere Prüfung von Ihnen unterzeichnet werden, da man hieran für die nächsten 30 Jahre gebunden ist. Wir raten Ihnen es nicht zu versuchen, sich selbst zu wehren! Nehmen Sie keinen Kontakt mit der Gegenpartei oder deren Rechtsvertretern auf, ohne zuvor einen fachkundigen Anwalt kontaktiert zu haben. Hier gilt das gleiche wie in einem Strafverfahren - Ruhe bewahren und nichts unüberlegt gegenüber der Gegenseite äußern. Auf jeden Fall sollte in den Fällen einer Abmahnung ein mit der Materie betrauter Rechtsanwalt aufgesucht werden. Weiterführende Informationen zum Thema: Was ist eine Abmahnung - warum wurde ich abgemahnt Wann haftet ein Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen Dritter über seinen Anschluss Wie reagiere ich jetzt richtig - was tun bei einer Abmahnung Aktuelle Urteile, welche wir im Namen von Abgemahnten erstritten haben Welche Kanzleien mahnen derzeit ab Was können wir für Sie tun Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung Wie beuge ich vor, dass über meinen Anschluss Rechtsverletzungen begangen werden
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