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Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte
Informationen zum Thema Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen Wann haftet der Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss Wir   erleben   es   oftmals   in   unserer   täglichen   Praxis,   dass   Anschlussinhaber   von   Internetanschlüssen   sich   vollkommen   aufgelöst   bei   uns   melden und   ganz   erstaunt   sind,   dass   über   ihren   Internetanschluss   Urheberrechtsverletzungen   begangen   worden   sein   sollen.   Sie   haben   aus   heiterem Himmel   ein   Schreiben   einer   Anwaltskanzlei   erhalten   und   sollen   nun   innerhalb   von   sehr   kurzer   Zeit   darauf   reagieren   und   mehrere   hundert   (bis Tausend) Euro zahlen. Wir versuchen in diesen Fällen erst einmal die Situation zu klären sind Kinder im Haushalt vorhanden? Sind diese minderjährig - wenn ja wie alt sind die Kinder? wurden   die   Kinder   über   die   Gefahren   des   Filesharings   aufgeklärt   und   wurde   Ihnen   Filesharing   verboten,   wenn   ja   wie   und   wie   oft   wurde dies den Kindern verboten - wurde dieses Verbot überwacht? besteht   ein   WLAN-Anschluss   -   wenn   ja   ist   dieser   gesichert   -   mit   welcher   Sicherungsmaßnahme   -   wird   das   Passwort   des   Routers   verwendet oder ein individuelles Passwort - wie lange ist dieses Passwort - wer kennt dieses Passwort welcher Router wird verwendet - wie alt ist dieser Router haben eventuell Gäste oder Freunde mit eigenen internetfähigen Geräten über den Anschluss gesurft? ist es bereits in der Vergangenheit zu ähnlichen Vorfällen gekommen - liegen schon weitere Abmahnungen vor Wird ein Virenscanner verwendet - welcher und wie oft wird dieser aktualisiert Wird eine Firewall verwendet All   diese   Fragen   können   und   werden   auch   in   einen   Gerichtsprozess   gestellt   werden,   um   die   Haftung   des   Anschlussinhabers   abzuklären.   Sie   sehen also,   dass   es   nicht   ganz   einfach   ist,   aus   einer   Haftung   als   Anschlussinhaber   für   Urheberrechtsverletzungen   über   seinen   Internetanschluss   zu kommen.   Das   reine   Bestreiten,   d.h   bloßes   Behaupten   dass   man   keine   Rechtsverletzung   begangen   hat,   wird   in   aller   Regel   nicht   ausreichen.   Hier gehen   die   Gerichte   nämlich   davon   aus,   dass   auch   Personen,   welche   tatsächlich   eine   Urheberrechtsverletzung   begangen   haben   als   reine Schutzbehauptung vortragen, sie seien am Rechtsverstoß unschuldig und könnten sich diesen nicht erklären. Der    Urheber,    bzw.    die    den    Urheber    vertretenden    Rechtsanwälte    sehen    lediglich    anhand    der    IP-Adresse,    dass    über    den    Anschluss    eine Rechtsverletzung   begangen   worden   ist.   Wer   jedoch   konkret   den   Rechtsverstoß   begangen   hat,   d.h   der   Anschlussinhaber   selbst   oder   ein   Dritter können   sie   nicht   ermitteln.   Daher   dreht   sich   hier   die   Darlegungslast   um   -   der   Anschlussinhaber   muss   so   ausführlich   wie   möglich   nachweisen, dass   nicht   er,   sondern   ein   Dritter   den   Rechtsverstoß   begangen   haben   könnte.   Generell   haftet   zunächst   der   Anschlussinhaber   für   seinen Anschluss.   So   hat   der   BGH   bereits   2010   im   Urteil   “Sommer   unseres   Lebens”   vom   12.05.2010   -   I   ZR   121/08    festgestellt,   dass   ein Anschlussinhaber   die   Pflicht   hat   zu   prüfen,   ob   sein   WLAN-Anschluss   durch   angemessene   Sicherungsmaßnahmen   (d.h.   zum Zeitpunkt   der   Einrichtung   sicheren   Verschlüsselung)   vor   der   Gefahr   geschützt   ist,   dass   unberechtigte   Dritte   diesen   Anschluss   für Urheberrechtsverletzungen   missbrauchen   können .   Ist   dies   nicht   der   Fall,   so   haftet   der   Anschlussinhaber   als   Störer   zumindest   für   die Anwaltskosten der Abmahnung (Störerhaftung) - siehe hierzu auch Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs . Anschlussinhaber   müssen   daher   ihr   WLAN   sicher   verschlüsseln.   Eine   Pflicht   zur   ständigen   Anpassung   und   eventuell   Austausch   von   Geräten   auf den   jeweils   neuesten   technischen   Stand   ist   nicht   notwendig.   Hier   beginnen   schon   die   weiteren   Probleme,   wenn   z.B.   ein   Router   wegen Sicherheitsmängel   von   Hackern   geknackt   werden   kann   und   dann   Rechtsverletzungen   von   unbekannten   Dritten   über   den   gehackten   Anschluss erfolgen (ein aktueller Fall wird derzeit von uns gerichtlich vertreten). Der   BGH   hat   2012   im   Urteil   “Morpheus”   -   15.11.2012   -   I   ZR   74/12    entschieden,   dass   Eltern   nicht   immer   für   illegales   Filesharing ihrer   minderjährigen   Kinder   haften .   Nach   Ansicht   des   BGH   genügen   Eltern   ihrer   Aufsichtspflicht   über   ein   normal   entwickeltes   13-jähriges Kindes,   das   ihre   grundlegenden   Gebote   und   Verbote   befolgt,   regelmäßig   dadurch,   dass   sie   ihr   Kind   über   das   Verbot   einer   rechtswidrigen Teilnahme   an   Internettauschbörsen   belehren.   Eine   Verpflichtung   der   Eltern,   die   Nutzung   des   Internet   durch   das   Kind   zu   überwachen,   den Computer   des   Kindes   zu   überprüfen   oder   dem   Kind   den   Zugang   zum   Internet   (teilweise)   zu   versperren,   besteht   grundsätzlich   nicht.   Zu derartigen     Maßnahmen     sind     Eltern     erst     verpflichtet,     wenn     sie     konkrete     Anhaltspunkte     für     eine     rechtsverletzende     Nutzung     des Internetanschlusses   durch   das   Kind   haben,   d.h.   wenn   bereits   die   erste   Abmahnung   wegen   einer   Rechtsverletzung   eingetroffen   ist   (siehe   auch Pressemitteilung BGH ) Wie   die   aktuellen   Urteile   des   BGH   aus   2015    jedoch   zeigen,   reicht   eine   pauschale   Belehrung   nicht   aus.   Hier   ist   daher   genau   zu   prüfen,   ob   eine ordnungsgemäße   Belehrung   stattgefunden   hat.   Zudem   besteht   auch   immer   noch   die   Möglichkeit,   dass   das   Kind   im   Anschluss   selbst   von   Urheber in die Haftung genommen wird und Schadenersatz zahlen soll. In    einem    Urteil    aus    dem    Jahre    2014    ( Urteil    vom    08.01.2014    -    I    ZR    169/12    -    “Bearshare ”)    hat    der    BGH    eine    Haftung Urheberrechtsverletzungen     beim     Filesharing     für     erwachsene     Familienangehörige     angelehnt.     Im    Blick    auf    das    besondere Vertrauensverhältnis   zwischen   Familienangehörigen   und   die   Eigenverantwortung   von   Volljährigen   darf   der   Anschlussinhaber   einem   volljährigen Familienangehörigen   seinen   Internetanschluss   überlassen,   ohne   diesen   belehren   oder   überwachen   zu   müssen;   erst   wenn   der   Anschlussinhaber   - etwa   aufgrund   einer   Abmahnung   -   konkreten   Anlass   für   die   Befürchtung   hat,   dass   der   volljährige   Familienangehörige   den   Internetanschluss   für Rechtsverletzungen   missbraucht,   hat   er   die   zur   Verhinderung   von   Rechtsverletzungen   erforderlichen   Maßnahmen   zu   ergreifen   (siehe   auch Pressemitteilung des BGH ) Auch   dies   ist   kein   Freibrief   für   Urheberrechtsverletzungen.   Das   erwachsene   Familienmitglied   kann   nämlich   auch   selbst   in   Haftung   genommen werden,   d.h   muss   u.U.   den   Schadenersatz   zahlen.   Somit   ist   auch   wenig   gewonnen,   wenn   der   Anschlussinhaber   den   Fall   gewinnt,   jedoch   sein erwachsener Sohn, die Tochter oder der Ehepartner Schadenersatz uns Anwaltskosten zahlen muss. Jeder   Fall   weist   daher   individuelle   Züge   auf   und   kann   nicht   pauschal   gelöst   werden.   Wir   haben   jedoch   schon   etliche   Fälle   von   Abmahnungen wegen   Filesharing   gerichtlich   durchgefochten   und   (leider   nicht   immer,   aber   meist   in   den   Fällen,   die   wir   als   positiv   angesehen   haben)   Klagen   auch vollumfänglich gewonnen . In anderen Fällen konnte meist ein sehr günstiger Vergleich abgeschlossen werden. Weitere Themen siehe auch unter:
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Informationen zum Thema Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen Wann   haftet   der   Anschlussinhaber   für Urheberrechtsverletzungen             über seinen Anschluss Wir     erleben     es     oftmals     in     unserer     täglichen     Praxis,     dass Anschlussinhaber   von   Internetanschlüssen   sich   vollkommen   aufgelöst bei     uns     melden     und     ganz     erstaunt     sind,     dass     über     ihren Internetanschluss   Urheberrechtsverletzungen   begangen   worden   sein sollen.     Sie     haben     aus     heiterem     Himmel     ein     Schreiben     einer Anwaltskanzlei   erhalten   und   sollen   nun   innerhalb   von   sehr   kurzer   Zeit darauf reagieren und mehrere hundert (bis Tausend) Euro zahlen. Wir versuchen in diesen Fällen erst einmal die Situation zu klären sind   Kinder   im   Haushalt   vorhanden?   Sind   diese   minderjährig   - wenn ja wie alt sind die Kinder? wurden   die   Kinder   über   die   Gefahren   des   Filesharings   aufgeklärt und   wurde   Ihnen   Filesharing   verboten,   wenn   ja   wie   und   wie   oft wurde    dies    den    Kindern    verboten    -    wurde    dieses    Verbot überwacht? besteht   ein   WLAN-Anschluss   -   wenn   ja   ist   dieser   gesichert   -   mit welcher   Sicherungsmaßnahme   -   wird   das   Passwort   des   Routers verwendet   oder   ein   individuelles   Passwort   -   wie   lange   ist   dieses Passwort - wer kennt dieses Passwort welcher Router wird verwendet - wie alt ist dieser Router haben      eventuell      Gäste      oder      Freunde      mit      eigenen internetfähigen Geräten über den Anschluss gesurft? ist    es    bereits    in    der    Vergangenheit    zu    ähnlichen    Vorfällen gekommen - liegen schon weitere Abmahnungen vor Wird   ein   Virenscanner   verwendet   -   welcher   und   wie   oft   wird dieser aktualisiert Wird eine Firewall verwendet All   diese   Fragen   können   und   werden   auch   in   einen   Gerichtsprozess gestellt   werden,   um   die   Haftung   des   Anschlussinhabers   abzuklären. Sie   sehen   also,   dass   es   nicht   ganz   einfach   ist,   aus   einer   Haftung   als Anschlussinhaber      für      Urheberrechtsverletzungen      über      seinen Internetanschluss    zu    kommen.    Das    reine    Bestreiten,    d.h    bloßes Behaupten   dass   man   keine   Rechtsverletzung   begangen   hat,   wird   in aller   Regel   nicht   ausreichen.   Hier   gehen   die   Gerichte   nämlich   davon aus,        dass        auch        Personen,        welche        tatsächlich        eine Urheberrechtsverletzung   begangen   haben   als   reine   Schutzbehauptung vortragen,   sie   seien   am   Rechtsverstoß   unschuldig   und   könnten   sich diesen nicht erklären. Der   Urheber,   bzw.   die   den   Urheber   vertretenden   Rechtsanwälte   sehen lediglich    anhand    der    IP-Adresse,    dass    über    den    Anschluss    eine Rechtsverletzung    begangen    worden    ist.    Wer    jedoch    konkret    den Rechtsverstoß   begangen   hat,   d.h   der   Anschlussinhaber   selbst   oder   ein Dritter    können    sie    nicht    ermitteln.    Daher    dreht    sich    hier    die Darlegungslast   um   -   der   Anschlussinhaber   muss   so   ausführlich   wie möglich     nachweisen,     dass     nicht     er,     sondern     ein     Dritter     den Rechtsverstoß   begangen   haben   könnte.   Generell   haftet   zunächst   der Anschlussinhaber   für   seinen   Anschluss.   So   hat   der   BGH   bereits   2010 im   Urteil   “Sommer   unseres   Lebens”   vom   12.05.2010   -   I   ZR 121/08    festgestellt,   dass   ein   Anschlussinhaber   die   Pflicht   hat   zu prüfen,      ob      sein      WLAN-Anschluss      durch      angemessene Sicherungsmaßnahmen    (d.h.    zum    Zeitpunkt    der    Einrichtung sicheren   Verschlüsselung)   vor   der   Gefahr   geschützt   ist,   dass unberechtigte           Dritte           diesen           Anschluss           für Urheberrechtsverletzungen   missbrauchen   können .   Ist   dies   nicht der   Fall,   so   haftet   der   Anschlussinhaber   als   Störer   zumindest   für   die Anwaltskosten   der   Abmahnung   (Störerhaftung)   -   siehe   hierzu   auch Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs . Anschlussinhaber   müssen   daher   ihr   WLAN   sicher   verschlüsseln.   Eine Pflicht   zur   ständigen   Anpassung   und   eventuell   Austausch   von   Geräten auf   den   jeweils   neuesten   technischen   Stand   ist   nicht   notwendig.   Hier beginnen   schon   die   weiteren   Probleme,   wenn   z.B.   ein   Router   wegen Sicherheitsmängel    von    Hackern    geknackt    werden    kann    und    dann Rechtsverletzungen    von    unbekannten    Dritten    über    den    gehackten Anschluss   erfolgen   (ein   aktueller   Fall   wird   derzeit   von   uns   gerichtlich vertreten). Der   BGH   hat   2012   im   Urteil   “Morpheus”   -   15.11.2012   -   I   ZR 74/12      entschieden,     dass     Eltern     nicht     immer     für     illegales Filesharing   ihrer   minderjährigen   Kinder   haften .   Nach   Ansicht   des BGH     genügen     Eltern     ihrer     Aufsichtspflicht     über     ein     normal entwickeltes   13-jähriges   Kindes,   das   ihre   grundlegenden   Gebote   und Verbote    befolgt,    regelmäßig    dadurch,    dass    sie    ihr    Kind    über    das Verbot     einer     rechtswidrigen     Teilnahme     an     Internettauschbörsen belehren.    Eine    Verpflichtung    der    Eltern,    die    Nutzung    des    Internet durch    das    Kind    zu    überwachen,    den    Computer    des    Kindes    zu überprüfen   oder   dem   Kind   den   Zugang   zum   Internet   (teilweise)   zu versperren,   besteht   grundsätzlich   nicht.   Zu   derartigen   Maßnahmen sind   Eltern   erst   verpflichtet,   wenn   sie   konkrete   Anhaltspunkte   für   eine rechtsverletzende   Nutzung   des   Internetanschlusses   durch   das   Kind haben,    d.h.    wenn    bereits    die    erste    Abmahnung    wegen    einer Rechtsverletzung eingetroffen ist (siehe auch Pressemitteilung BGH ) Wie   die   aktuellen   Urteile   des   BGH   aus   2015    jedoch   zeigen,   reicht   eine pauschale   Belehrung   nicht   aus.   Hier   ist   daher   genau   zu   prüfen,   ob eine   ordnungsgemäße   Belehrung   stattgefunden   hat.   Zudem   besteht auch   immer   noch   die   Möglichkeit,   dass   das   Kind   im   Anschluss   selbst von    Urheber    in    die    Haftung    genommen    wird    und    Schadenersatz zahlen soll. In   einem   Urteil   aus   dem   Jahre   2014   ( Urteil   vom   08.01.2014   -   I   ZR 169/12      -      “Bearshare ”)      hat      der      BGH      eine      Haftung Urheberrechtsverletzungen    beim    Filesharing    für    erwachsene Familienangehörige     angelehnt.     Im    Blick    auf    das    besondere Vertrauensverhältnis      zwischen      Familienangehörigen      und      die Eigenverantwortung   von   Volljährigen   darf   der   Anschlussinhaber   einem volljährigen   Familienangehörigen   seinen   Internetanschluss   überlassen, ohne   diesen   belehren   oder   überwachen   zu   müssen;   erst   wenn   der Anschlussinhaber    -    etwa    aufgrund    einer    Abmahnung    -    konkreten Anlass      für      die      Befürchtung      hat,      dass      der      volljährige Familienangehörige    den    Internetanschluss    für    Rechtsverletzungen missbraucht,    hat    er    die    zur    Verhinderung    von    Rechtsverletzungen erforderlichen   Maßnahmen   zu   ergreifen   (siehe   auch   Pressemitteilung des BGH ) Auch    dies    ist    kein    Freibrief    für    Urheberrechtsverletzungen.    Das erwachsene    Familienmitglied    kann    nämlich    auch    selbst    in    Haftung genommen   werden,   d.h   muss   u.U.   den   Schadenersatz   zahlen.   Somit ist    auch    wenig    gewonnen,    wenn    der    Anschlussinhaber    den    Fall gewinnt,    jedoch    sein    erwachsener    Sohn,    die    Tochter    oder    der Ehepartner Schadenersatz uns Anwaltskosten zahlen muss. Jeder   Fall   weist   daher   individuelle   Züge   auf   und   kann   nicht   pauschal gelöst     werden.     Wir     haben     jedoch     schon     etliche     Fälle     von Abmahnungen    wegen    Filesharing    gerichtlich    durchgefochten    und (leider   nicht   immer,   aber   meist   in   den   Fällen,   die   wir   als   positiv angesehen   haben)   Klagen   auch   vollumfänglich   gewonnen .   In   anderen Fällen    konnte    meist    ein    sehr    günstiger    Vergleich    abgeschlossen werden. Weitere Themen siehe auch unter:
Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte
Informationen zum Thema Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen Wann   haftet   der   Anschlussinhaber   für   Urheberrechtsverletzungen   über seinen Anschluss Wir   erleben   es   oftmals   in   unserer   täglichen   Praxis,   dass   Anschlussinhaber   von Internetanschlüssen   sich   vollkommen   aufgelöst   bei   uns   melden   und   ganz   erstaunt   sind,   dass   über ihren   Internetanschluss   Urheberrechtsverletzungen   begangen   worden   sein   sollen.   Sie   haben   aus heiterem   Himmel   ein   Schreiben   einer   Anwaltskanzlei   erhalten   und   sollen   nun   innerhalb   von   sehr kurzer Zeit darauf reagieren und mehrere hundert (bis Tausend) Euro zahlen. Wir versuchen in diesen Fällen erst einmal die Situation zu klären sind Kinder im Haushalt vorhanden? Sind diese minderjährig - wenn ja wie alt sind die Kinder? wurden   die   Kinder   über   die   Gefahren   des   Filesharings   aufgeklärt   und   wurde   Ihnen   Filesharing verboten,   wenn   ja   wie   und   wie   oft   wurde   dies   den   Kindern   verboten   -   wurde   dieses   Verbot überwacht? besteht   ein   WLAN-Anschluss   -   wenn   ja   ist   dieser   gesichert   -   mit   welcher   Sicherungsmaßnahme -   wird   das   Passwort   des   Routers   verwendet   oder   ein   individuelles   Passwort   -   wie   lange   ist dieses Passwort - wer kennt dieses Passwort welcher Router wird verwendet - wie alt ist dieser Router haben   eventuell   Gäste   oder   Freunde   mit   eigenen   internetfähigen   Geräten   über   den   Anschluss gesurft? ist   es   bereits   in   der   Vergangenheit   zu   ähnlichen   Vorfällen   gekommen   -   liegen   schon   weitere Abmahnungen vor Wird ein Virenscanner verwendet - welcher und wie oft wird dieser aktualisiert Wird eine Firewall verwendet All   diese   Fragen   können   und   werden   auch   in   einen   Gerichtsprozess   gestellt   werden,   um   die   Haftung des   Anschlussinhabers   abzuklären.   Sie   sehen   also,   dass   es   nicht   ganz   einfach   ist,   aus   einer   Haftung als   Anschlussinhaber   für   Urheberrechtsverletzungen   über   seinen   Internetanschluss   zu   kommen.   Das reine   Bestreiten,   d.h   bloßes   Behaupten   dass   man   keine   Rechtsverletzung   begangen   hat,   wird   in   aller Regel   nicht   ausreichen.   Hier   gehen   die   Gerichte   nämlich   davon   aus,   dass   auch   Personen,   welche tatsächlich   eine   Urheberrechtsverletzung   begangen   haben   als   reine   Schutzbehauptung   vortragen,   sie seien am Rechtsverstoß unschuldig und könnten sich diesen nicht erklären. Der   Urheber,   bzw.   die   den   Urheber   vertretenden   Rechtsanwälte   sehen   lediglich   anhand   der   IP- Adresse,   dass   über   den   Anschluss   eine   Rechtsverletzung   begangen   worden   ist.   Wer   jedoch   konkret den   Rechtsverstoß   begangen   hat,   d.h   der   Anschlussinhaber   selbst   oder   ein   Dritter   können   sie   nicht ermitteln.   Daher   dreht   sich   hier   die   Darlegungslast   um   -   der   Anschlussinhaber   muss   so   ausführlich wie   möglich   nachweisen,   dass   nicht   er,   sondern   ein   Dritter   den   Rechtsverstoß   begangen   haben könnte.   Generell   haftet   zunächst   der   Anschlussinhaber   für   seinen   Anschluss.   So   hat   der   BGH   bereits 2010   im   Urteil   “Sommer   unseres   Lebens”   vom   12.05.2010   -   I   ZR   121/08    festgestellt,   dass ein     Anschlussinhaber     die     Pflicht     hat     zu     prüfen,     ob     sein     WLAN-Anschluss     durch angemessene    Sicherungsmaßnahmen    (d.h.    zum    Zeitpunkt    der    Einrichtung    sicheren Verschlüsselung)   vor   der   Gefahr   geschützt   ist,   dass   unberechtigte   Dritte   diesen   Anschluss für   Urheberrechtsverletzungen   missbrauchen   können .   Ist   dies   nicht   der   Fall,   so   haftet   der Anschlussinhaber   als   Störer   zumindest   für   die   Anwaltskosten   der   Abmahnung   (Störerhaftung)   -   siehe hierzu auch Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs . Anschlussinhaber   müssen   daher   ihr   WLAN   sicher   verschlüsseln.   Eine   Pflicht   zur   ständigen   Anpassung und   eventuell   Austausch   von   Geräten   auf   den   jeweils   neuesten   technischen   Stand   ist   nicht   notwendig. Hier   beginnen   schon   die   weiteren   Probleme,   wenn   z.B.   ein   Router   wegen   Sicherheitsmängel   von Hackern   geknackt   werden   kann   und   dann   Rechtsverletzungen   von   unbekannten   Dritten   über   den gehackten Anschluss erfolgen (ein aktueller Fall wird derzeit von uns gerichtlich vertreten). Der   BGH   hat   2012   im   Urteil   “Morpheus”   -   15.11.2012   -   I   ZR   74/12    entschieden,   dass   Eltern nicht   immer   für   illegales   Filesharing   ihrer   minderjährigen   Kinder   haften .   Nach   Ansicht   des BGH   genügen   Eltern   ihrer   Aufsichtspflicht   über   ein   normal   entwickeltes   13-jähriges   Kindes,   das   ihre grundlegenden   Gebote   und   Verbote   befolgt,   regelmäßig   dadurch,   dass   sie   ihr   Kind   über   das   Verbot einer   rechtswidrigen   Teilnahme   an   Internettauschbörsen   belehren.   Eine   Verpflichtung   der   Eltern,   die Nutzung   des   Internet   durch   das   Kind   zu   überwachen,   den   Computer   des   Kindes   zu   überprüfen   oder dem    Kind    den    Zugang    zum    Internet    (teilweise)    zu    versperren,    besteht    grundsätzlich    nicht.    Zu derartigen    Maßnahmen    sind    Eltern    erst    verpflichtet,    wenn    sie    konkrete    Anhaltspunkte    für    eine rechtsverletzende   Nutzung   des   Internetanschlusses   durch   das   Kind   haben,   d.h.   wenn   bereits   die   erste Abmahnung wegen einer Rechtsverletzung eingetroffen ist (siehe auch Pressemitteilung BGH ) Wie   die   aktuellen   Urteile   des   BGH   aus   2015    jedoch   zeigen,   reicht   eine   pauschale   Belehrung   nicht   aus. Hier   ist   daher   genau   zu   prüfen,   ob   eine   ordnungsgemäße   Belehrung   stattgefunden   hat.   Zudem besteht   auch   immer   noch   die   Möglichkeit,   dass   das   Kind   im   Anschluss   selbst   von   Urheber   in   die Haftung genommen wird und Schadenersatz zahlen soll. In   einem   Urteil   aus   dem   Jahre   2014   ( Urteil   vom   08.01.2014   -   I   ZR   169/12   -   “Bearshare ”)   hat der    BGH    eine    Haftung     Urheberrechtsverletzungen     beim     Filesharing     für     erwachsene Familienangehörige    angelehnt.     Im    Blick    auf    das    besondere    Vertrauensverhältnis    zwischen Familienangehörigen   und   die   Eigenverantwortung   von   Volljährigen   darf   der   Anschlussinhaber   einem volljährigen   Familienangehörigen   seinen   Internetanschluss   überlassen,   ohne   diesen   belehren   oder überwachen    zu    müssen;    erst    wenn    der    Anschlussinhaber    -    etwa    aufgrund    einer    Abmahnung    - konkreten     Anlass     für     die     Befürchtung     hat,     dass     der     volljährige     Familienangehörige     den Internetanschluss     für     Rechtsverletzungen     missbraucht,     hat     er     die     zur     Verhinderung     von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (siehe auch Pressemitteilung des BGH ) Auch   dies   ist   kein   Freibrief   für   Urheberrechtsverletzungen.   Das   erwachsene   Familienmitglied   kann nämlich   auch   selbst   in   Haftung   genommen   werden,   d.h   muss   u.U.   den   Schadenersatz   zahlen.   Somit ist   auch   wenig   gewonnen,   wenn   der   Anschlussinhaber   den   Fall   gewinnt,   jedoch   sein   erwachsener Sohn, die Tochter oder der Ehepartner Schadenersatz uns Anwaltskosten zahlen muss. Jeder   Fall   weist   daher   individuelle   Züge   auf   und   kann   nicht   pauschal   gelöst   werden.   Wir   haben   jedoch schon   etliche   Fälle   von   Abmahnungen   wegen   Filesharing   gerichtlich   durchgefochten   und   (leider   nicht immer,   aber   meist   in   den   Fällen,   die   wir   als   positiv   angesehen   haben)   Klagen   auch   vollumfänglich gewonnen . In anderen Fällen konnte meist ein sehr günstiger Vergleich abgeschlossen werden. Weitere Themen siehe auch unter:
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